(1) Das Amt der Oö. Landesregierung, die im § 5 Abs. 2 und 6 genannten juristischen Personen und Organe sowie die externe Meldestelle sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der VO (EU) 2016/679.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sowie die um Austausch oder Übermittlung personenbezogener Daten ersuchten Behörden sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz erforderlich ist:
1. von hinweisgebenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten;
2. von der Meldung betroffene Personen und von Personen, die von Folgemaßnahmen betroffen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten;
3. von den Ansprechpersonen bei den zuständigen Stellen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(3) Die internen Meldestellen und die externe Meldestelle dürfen Daten nach Abs. 2 an die zuständigen Stellen zum Zweck der Besorgung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.
(4) Soweit Verantwortliche zusammen ein Meldesystem betreiben, sind sie gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm. Art. 26 VO (EU) 2016/679. Die Verpflichtungen der Verantwortlichen zum Schutz von hinweisgebenden Personen nach diesem Gesetz gelten auch für Auftragsverarbeitende.
(5) Als Identifikationsdaten gelten insbesondere:
1. bei natürlichen Personen: Familien- und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel;
2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften: gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung, die Daten gemäß Z 1 der vertretungsbefugten Organe, die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E Government-Gesetzes und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten, sonstige Adressdaten, Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten wie insbesondere E-Mail-Adresse oder Telefax-Nummer.
(7) Personenbezogene Daten sind vom Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung so lange aufzubewahren, als es für die Durchführung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren oder zum Schutz der hinweisgebenden Person oder anderer betroffener Personen erforderlich und verhältnismäßig ist. Nach Entfall der Aufbewahrungspflicht sind personenbezogene Daten zu löschen.
(8) Solange und soweit es zum Schutz der Identität der hinweisgebenden Person im Zusammenhang mit der Verhinderung, der Beendigung oder der Ahndung von Verstößen erforderlich ist, finden folgende Rechte der Personen nach Abs. 2 Z 2 keine Anwendung:
1. Recht auf Information (Art. 13 und 14 VO (EU) 2016/679, § 43 Datenschutzgesetz);
2. Recht auf Auskunft (Art. 15 VO (EU) 2016/679, § 1 Abs. 3 Z 1 und § 44 Datenschutzgesetz);
3. Recht auf Berichtigung (Art. 16 VO (EU) 2016/679, § 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 Datenschutzgesetz);
4. Recht auf Löschung (Art. 17 VO (EU) 2016/679, § 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 Datenschutzgesetz);
5. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 VO (EU) 2016/679, § 45 Datenschutzgesetz);
6. Widerspruchsrecht (Art. 21 VO (EU) 2016/679);
7. Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 34 VO (EU) 2016/679, § 56 Datenschutzgesetz).
(9) Die Ermächtigung nach Abs. 2 bezieht sich auch auf personenbezogene Daten nach Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 sowie auf personenbezogene Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen gemäß Art. 10 VO (EU) 2016/679. Die Verarbeitung dieser Daten ist zulässig, wenn
1. die Verarbeitung zur Erreichung der in diesem Gesetz genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist,
2. das öffentliche Interesse an der Verarbeitung zur Erreichung der in diesem Gesetz genannten Zwecke erheblich ist und
3. wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.
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