(1) Interne und externe Meldestellen haben alle eingehenden Meldungen unter Bedachtnahme auf das Vertraulichkeitsgebot gemäß § 14 und auf den Schutz der Identität der betroffenen Person zu dokumentieren.
(2) Mittels Telefon oder einer anderen Art der Sprachübermittlung erstattete und aufgezeichnete Meldungen können mit Zustimmung der hinweisgebenden Personen durch Erstellung einer Tonaufzeichnung oder einer vollständigen und genauen Niederschrift des Gesprächs dokumentiert werden. Der hinweisgebenden Person ist Gelegenheit zu geben, die Niederschrift zu überprüfen, zu korrigieren und durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
(3) Mittels Telefon oder einer anderen Art der Sprachübermittlung erstattete und nicht aufgezeichnete Meldungen können durch Erstellung eines Gesprächsprotokolls dokumentiert werden; Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Erfolgt die Meldung im Rahmen einer physischen Zusammenkunft, so ist das Gespräch mit Einwilligung der hinweisgebenden Person aufzuzeichnen und in der Folge durch Aufbewahrung der Tonaufzeichnung oder durch Erstellung eines genauen Protokolls zu dokumentieren; im letztgenannten Fall gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
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