(1) Personen gemäß § 4 können für die Meldung oder Offenlegung eines Verstoßes sowie für allfällige Folgen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass diese notwendig waren, um den Verstoß aufzudecken oder zu verhindern.
(2) In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von einer hinweisgebenden Person erlittenen Benachteiligung beziehen und in denen diese geltend macht, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für die Meldung oder Offenlegung war. Der die benachteiligende Maßnahme setzenden Person obliegt es zu beweisen, dass die Maßnahme hinreichend gerechtfertigt war.
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