Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Verstöße: Handlungen oder Unterlassungen, die
a) rechtswidrig sind und in den sachlichen Geltungsbereich gemäß § 3 fallen, oder
b) dem Ziel oder Zweck der Vorschriften, die in den sachlichen Geltungsbereich gemäß § 3 fallen, zuwiderlaufen;
2. Informationen über Verstöße: Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf tatsächliche oder potenzielle Verstöße, die in der Organisation, in der die hinweisgebende Person tätig ist oder war oder in einer anderen Organisation, mit der die hinweisgebende Person auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße;
3. Meldung: die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße;
4. interne Meldung: die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße an eine Stelle innerhalb einer juristischen Person gemäß § 5;
5. externe Meldung: die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße an die Ombudsstelle des Landes gemäß § 8;
6. Offenlegung: das öffentliche Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße;
7. hinweisgebende Person: eine natürliche Person, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt;
8. Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit: laufende oder frühere Arbeitstätigkeiten im öffentlichen oder privaten Sektor, durch die Personen unabhängig von der Art der Tätigkeiten Informationen über Verstöße erlangen und bei denen sich diese Personen Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sehen könnten, wenn sie diese Informationen melden würden;
9. betroffene Person: eine natürliche oder juristische Person, die in der Meldung oder in der Offenlegung als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist;
10. Vergeltungsmaßnahmen: direkte oder indirekte Handlungen und Unterlassungen in einem beruflichen Zusammenhang, die durch eine Meldung oder eine Offenlegung ausgelöst werden und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann;
11. Folgemaßnahmen: von einer internen oder der externen Meldestelle oder einer anderen Stelle ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Maßnahmen zur (Wieder-)Einziehung von Mitteln oder Abschluss des Verfahrens;
12. Rückmeldung: die Unterrichtung der hinweisgebenden Person über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen;
13. Meldestelle: die zur Entgegennahme von Meldungen und zur Ergreifung von Folgemaßnahmen zuständige interne oder externe Stelle;
14. Meldekanal: das Mittel, um mit einer Meldestelle Kontakt aufzunehmen;
15. Meldesystem: das gemeinsame Vorhandensein einer Meldestelle und eines Meldekanals.
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