(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen, wer
1. eine Meldung behindert oder zu behindern versucht,
2. im Zusammenhang mit einer geplanten oder durchgeführten Meldung Personen gemäß § 4 durch mutwillige Gerichtsverfahren oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,
3. gegen die Pflicht gemäß § 14 zur Wahrung der Vertraulichkeit der Identität einer hinweisgebenden Person verstößt,
4. wissentlich falsche Informationen an eine Meldestelle meldet oder solche offenlegt, oder
5. im Zusammenhang mit einer geplanten oder durchgeführten Meldung Maßnahmen der Vergeltung gegen Personen gemäß § 4 setzt.
(2) Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt sich nach dem Ort der internen Meldestelle, an die ein Verstoß gemeldet wurde oder zu melden gewesen wäre.
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