§ 19 § 19Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen
In Kraft seit 23. November 2022
Up-to-date
(1) In Angelegenheiten der Gesetzgebungskompetenz des Landes ist im Zusammenhang mit einer Meldung oder Offenlegung jede Form von Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich der Androhung und des Versuchs, gegen Personen gemäß § 4 verboten.
(2) Bei Verletzungen dieses Verbots kann die benachteiligte Person binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Vergeltungsmaßnahme die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands verlangen sowie den Ersatz des Vermögenschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen.
(3) Spezifische Benachteiligungsverbote nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
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