Hinweisgebende Personen, die Informationen über Verstöße öffentlich zugänglich machen, haben Anspruch auf Schutz nach diesem Landesgesetz, wenn sie
1. zunächst bei einer internen oder externen Meldestelle eine Meldung erstattet haben und innerhalb der Fristen gemäß § 6 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 Z 6 keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen wurden, oder
2. hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass
a) der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann,
b) im Fall einer Meldung an die externe Meldestelle Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten sind, oder
c) auf Grund der besonderen Umstände des Falls geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen den Verstoß vorgegangen wird.
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