(1) Die externe Meldestelle hat ihre Verfahren zur Bearbeitung von Meldungen regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, zu überprüfen und entsprechend ihrer Erfahrungen und jener anderer externer Meldestellen anzupassen.
(2) Die externe Meldestelle hat die eingelangten Meldungen anonymisiert und aggregiert statistisch nach folgenden Indikatoren zu erfassen:
1. Zahl der eingegangenen Meldungen;
2. Zahl der auf Grund dieser Meldungen eingeleiteten Untersuchungen und Gerichtsverfahren sowie deren Ergebnisse;
3. geschätzter finanzieller Schaden und (wieder)eingezogene Beträge, sofern festgestellt.
(3) Die Daten sind jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einem Bericht zusammenzuführen und dem Bund zur Erstellung eines gesamtösterreichischen Berichts an die Europäische Kommission zu übermitteln.
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