§ 10 § 10Ausgestaltung des externen Meldekanals
In Kraft seit 23. November 2022
Up-to-date
Der von der externen Meldestelle eingerichtete, unabhängige und autonome externe Meldekanal ist so auszugestalten und zu betreiben, dass
1. die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der gemeldeten Informationen gewährleistet und Unbefugten inner- und außerhalb der externen Meldestelle der Zugriff darauf verwehrt ist,
2. die dauerhafte Speicherung von Informationen zur Durchführung weiterer Untersuchungen möglich ist, und
3. Meldungen schriftlich und mündlich mittels Telefon oder einer anderen Art der Sprachübermittlung erstattet werden können; auf Ersuchen der hinweisgebenden Person muss eine physische Zusammenkunft innerhalb eines angemessenen Zeitraums ermöglicht werden.
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