§ 23 § 23Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
In Kraft seit 23. November 2022
Up-to-date
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Davon abweichend haben juristische Personen gemäß § 5 Abs. 2 mit 50 bis 249 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern oder Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern bis zum 17. Dezember 2023 ein internes Meldesystem einzurichten.
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