(1) Die Identität der hinweisgebenden Person darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen bzw. externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der hinweisgebenden Person offengelegt werden. Dies gilt auch für Informationen, aus denen die Identität der hinweisgebenden Person direkt oder indirekt ableitbar ist.
(2) Davon abweichend dürfen die Identität der hinweisgebenden Person und die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Informationen dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf dessen Verfahrenszweck oder auf die Wahrung der Verteidigungsrechte der von der Meldung betroffenen Person notwendig und im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der hinweisgebenden Person verhältnismäßig ist. In diesem Fall ist die hinweisgebende Person vor Offenlegung ihrer Identität unter Darlegung der Gründe schriftlich davon zu verständigen, sofern nicht dadurch die verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren gefährdet werden.
(3) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.
(4) Die Identität einer betroffenen Person ist während einer durch die Meldung bzw. Offenlegung ausgelösten Untersuchung zu schützen. Die in den §§ 10, 15 und 16 festgelegten Vorschriften über den Schutz der Identität von hinweisgebenden Personen gelten für betroffene Personen sinngemäß.
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