(1) Interne Meldesysteme sind so einzurichten und zu betreiben, dass
1. hinweisgebende Personen - unbeschadet ihres Rechts auf direkte Meldung an die externe Stelle - dazu angeregt werden, Meldungen über Verstöße bevorzugt an die interne Meldestelle zu richten, und
2. die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und anderer in der Meldung erwähnten Personen gewahrt und Unbefugten der Zugriff darauf verwehrt ist.
(2) Als interne Meldestelle sind eine oder mehrere unparteiische Personen oder eine aus solchen Personen gebildete Organisationseinheit zu benennen.
(3) Die interne Meldestelle hat
1. Meldungen entgegenzunehmen und zu dokumentieren,
2. die Entgegennahme einer Meldung innerhalb von sieben Tagen nach ihrem Eingang schriftlich zu bestätigen,
3. die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen zu ersuchen,
4. die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen oder eine andere, diesfalls unter die Verpflichtungen dieses Landesgesetz fallende, Stelle mit der Meldung und der Ergreifung von allfälligen weiteren Folgemaßnahmen zu befassen,
5. mit der hinweisgebenden Person auf deren Ersuchen Kontakt zu halten, und
6. der hinweisgebenden Person Rückmeldung zu erstatten.
(4) Eine Rückmeldung hat spätestens drei Monate ab der Bestätigung des Eingangs einer Meldung oder wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, drei Monate nach Ablauf der Frist von sieben Tagen nach Eingang der Meldung, an die hinweisgebende Person zu erfolgen.
(5) Die zur Einrichtung eines internen Meldesystems verpflichteten juristischen Personen haben klare und leicht zugängliche Informationen sowohl über die Nutzung ihres internen Meldesystems als auch über Verfahren für Meldungen an die zuständige externe Meldestelle und gegebenenfalls an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union bereitzustellen.
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