(1) Dieses Landesgesetz gilt für die Meldung von Verstößen
1. gegen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der im Anhang der RL (EU) 2019/1937 aufgelisteten Rechtsakte der Union fallen und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen:
a) Öffentliches Auftragswesen,
b) Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
c) Produktsicherheit und -konformität,
d) Verkehrssicherheit,
e) Umweltschutz,
f) Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
g) Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
h) öffentliche Gesundheit,
i) Verbraucherschutz,
j) Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
2. gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinn von Art. 325 AEUV sowie gemäß besonderer Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen;
3. gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinn von Art. 26 Abs. 2 AEUV, einschließlich Verstöße gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sowie Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
(2) Für die im Teil II des Anhangs der RL (EU) 2019/1937 aufgelisteten Rechtsakte der Union gilt dieses Landesgesetz nur insoweit, als es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt und die betreffende Frage durch diese Rechtsakte nicht verbindlich geregelt ist.
(3) Durch dieses Landesgesetz werden
1. Vorschriften über den Schutz von Verschlusssachen,
2. Vorschriften über die anwaltliche, notarielle und ärztliche Verschwiegenheitspflicht,
3. Vorschriften über das richterliche Beratungsgeheimnis und
4. günstigere Rechtsvorschriften zum Schutz hinweisgebender Personen
nicht berührt.
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