§ 7 § 7Ausgestaltung des internen Meldekanals
In Kraft seit 23. November 2022
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Interne Meldekanäle sind so einzurichten und zu betreiben, dass Meldungen in schriftlicher oder mündlicher Form oder in beiden Formen erstattet werden können. Mündliche Meldungen müssen mittels Telefon oder einer anderen Art der Sprachübermittlung möglich sein; auf Ersuchen der hinweisgebenden Person muss eine physische Zusammenkunft innerhalb eines angemessenen Zeitraums ermöglicht werden.
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