(1) Die externe Meldestelle ist in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Landesgesetz an keine Weisungen gebunden.
(2) Die externe Meldestelle hat
1. Meldungen entgegenzunehmen und zu dokumentieren,
2. die Entgegennahme einer Meldung innerhalb von sieben Tagen nach ihrem Eingang schriftlich zu bestätigen, sofern sich die hinweisgebende Person nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen hat oder wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Bestätigung den Schutz der Identität der hinweisgebenden Person beeinträchtigen würde,
3. die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen zu ersuchen,
4. die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen oder eine andere, diesfalls unter die Verpflichtungen dieses Landesgesetzes fallende, Stelle mit der Meldung und der Ergreifung von allfälligen weiteren Folgemaßnahmen zu befassen,
5. mit der hinweisgebenden Person auf deren Ersuchen Kontakt zu halten,
6. der hinweisgebenden Person spätestens drei Monate, in hinreichend begründeten Fällen sechs Monate, nach dem Eingang der Meldung Rückmeldung zu erstatten,
7. der hinweisgebenden Person das abschließende Ergebnis der durch die Meldung ausgelösten Untersuchungen mitzuteilen,
8. Meldungen, für die eine andere externe Meldestelle zuständig ist, auf sichere Weise an diese weiterzuleiten und die hinweisgebende Person davon zu verständigen,
9. sicherzustellen, dass für den Fall, dass eine Meldung über andere Systeme eingelangt ist oder von anderen als den für die Bearbeitung zuständigen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern entgegengenommen wurde, Informationen über die Identität der hinweisgebenden und der betroffenen Person geschützt werden und dass diese Meldung unverzüglich und unverändert an die für die Bearbeitung Zuständigen weitergeleitet wird,
10. die in der Meldung enthaltenen Informationen rechtzeitig an die jeweils zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur weiteren Untersuchung weiterzuleiten, sofern das Unionsrecht oder das nationale Recht dies vorsieht, und
11. von Vergeltungsmaßnahmen betroffene oder bedrohte Personen gemäß § 4 beim Kontakt mit den für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.
(3) Die externe Meldestelle kann nach ordnungsgemäßer Prüfung des Sachverhalts entscheiden, dass
1. ein Verstoß eindeutig geringfügig ist und mit Ausnahme des Abschlusses des Verfahrens keine weiteren Folgemaßnahmen erfordert, wobei der Schutz vor Benachteiligungen davon unberührt bleibt und der hinweisgebenden Person diese Entscheidung und die Gründe hierfür mitzuteilen sind,
2. ein Verfahren im Fall von wiederholten Meldungen abzuschließen ist, wenn diese im Vergleich zu einer vorangegangenen Meldung, für die die einschlägigen Verfahren bereits abgeschlossen wurde, keine zweckdienlichen neuen Informationen über Verstöße beinhaltet, es sei denn, neue Umstände rechtfertigen weitere Folgemaßnahmen; der hinweisgebenden Person sind diese Entscheidung und die Gründe hierfür mitzuteilen, und
3. Meldungen über schwerwiegende Verstöße vorrangig behandelt werden.
(4) Die für die Bearbeitung von Meldungen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der externen Meldestelle sind besonders zu schulen.
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