LandesrechtVorarlbergLandesesetzeSportgesetz

Sportgesetz

In Kraft seit 25. März 1972
Up-to-date

§ 1 Allgemeines

§ 1

(1) Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, den im Interesse der Gemeinschaft gelegenen Sport nach Kräften zu fördern.

(2) Unter Sport im Sinne dieses Gesetzes wird die der Erholung oder Ertüchtigung dienende körperliche Betätigung von Menschen verstanden.

(3) Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache sind, fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 2*) Sportausübung

§ 2

(1) Jede Person hat sich bei der Sportausübung so zu verhalten, dass andere Menschen nicht mehr gefährdet, behindert oder belästigt werden, als nach den allgemein anerkannten Regeln des Sports zulässig oder mangels solcher nach den Umständen unvermeidbar ist.

(2) Zur Durchführung des Abs. 1 hat die Landesregierung bei Bedarf durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann auch die Gemeindevertretung durch Verordnung Bestimmungen zur Durchführung des Abs. 1 erlassen, soweit es die Eigenart der örtlichen Verhältnisse erfordert.

*) Fassung LGBl.Nr. 70/2022

§ 3*) Sportstätten

§ 3

(1) Stätten, die dauernd und überwiegend dem Sport dienen (Sportstätten), müssen sich in einem solchen Zustand befinden, dass sie die körperliche Sicherheit nicht mehr gefährden, als nach den Umständen unvermeidbar ist.

(2) Sportstätten sind vom Inhaber oder von der Inhaberin der Behörde spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Behörde hat die Benützung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 können Organe der Behörde Sportstätten jederzeit betreten.

(4) Gemeinden mit mindestens 2500 Einwohnern sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, wenigstens einen der Zahl und Zusammensetzung der Bevölkerung entsprechenden öffentlichen Sportplatz zu errichten und zu erhalten, soweit hiefür nicht von anderer Seite (z.B. Sportvereinigungen) Vorsorge getroffen ist. Unter einem Sportplatz ist eine Sportstätte zu verstehen, auf der Ballspiele und die hauptsächlichen Disziplinen der Leichtathletik betrieben werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 70/2022

§ 3a*) Einräumung von Rechten für das Mountainbiken und Wandern

§ 3a

(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat auf Antrag einer Gemeinde oder einer in Vorarlberg bestehenden Organisation, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Radsports, des Wanderns oder des Tourismus ist, mit Bescheid die Benützung von Privatstraßen durch Personen, die mountainbiken oder wandern, sowie die Anbringung der erforderlichen Wegweiser und Markierungszeichen zu gestatten, wenn

a) hiefür zur Schließung von Lücken im Wegenetz im Interesse des Radsports, des Wanderns oder des Tourismus ein Bedarf besteht,

b) die Privatstraße aufgrund ihrer Beschaffenheit für die vorgesehene Benützung geeignet ist,

c) ihre bestimmungsgemäße Verwendung dadurch nicht wesentlich erschwert wird,

d) überwiegende Interessen des Naturschutzes, der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagd nicht entgegenstehen und

e) eine einvernehmliche Lösung mittels zivilrechtlicher Vereinbarung nicht erreicht werden konnte.

(2) Im Falle einer Gestattung nach Abs. 1 hat jene Person, auf deren Antrag sie erfolgt ist, dem Straßenerhalter oder der Straßenerhalterin einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Erhaltung der Privatstraße zu leisten. Der Anspruch auf Kostenbeitrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 1 geltend zu machen. Kommt eine Einigung über den Kostenbeitrag nicht zustande, so kann die anspruchsberechtigte Person bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung des Kostenbeitrages bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat den Kostenbeitrag unter Berücksichtigung der Art und des Grades der Nutzung der Privatstraße mit Bescheid festzusetzen.

(3) Durch die Leistung eines Beitrages nach Abs. 2 werden Entschädigungsansprüche für vermögensrechtliche Nachteile nicht berührt.

(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat Bescheide nach Abs. 1 auf Antrag des Straßenerhalters oder der Straßenerhalterin, jener Person, über deren Antrag die Gestattung nach Abs. 1 erfolgt ist, oder von Amts wegen dann aufzuheben, wenn die für die Gestattung nach Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für in der Natur sichtbare Wege (Pfade), die keine baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht durch Alpgebiete oder durch Wald verlaufen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2008, 44/2013, 70/2022

§ 4*) Einräumung von Rechten im Interesse des Wintersports

§ 4

(1) Die Behörde hat, wenn hiefür im Interesse des Wintersports oder des Tourismus ein Bedarf besteht und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke dadurch nicht unmöglich gemacht wird, der Gemeinde, Seilbahn- und Schiliftunternehmen sowie in Vorarlberg bestehenden Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wintersports ist, auf deren Antrag durch Bescheid das Recht einzuräumen, auf Grundstücken, die gemäß den §§ 34 und 35 des Straßengesetzes zum Schifahren und Rodeln benützt werden dürfen,

a) mit den dazu bestimmten Geräten und Mitteln die Voraussetzungen für die Ausübung des Schi- und Rodelsports zu verbessern; dies gilt erforderlichenfalls auch für das Recht, naturschutzbehördlich bewilligte mobile Beschneiungsanlagen zu errichten und zu erhalten, sofern dies zur Schließung einer untergeordneten Lücke in einer Länge von höchstens 500 Metern erforderlich ist und eine einvernehmliche Lösung mittels zivilrechtlicher Vereinbarung nicht erreicht werden konnte,

b) Zeichen anzubringen, die der Bekanntmachung von Verordnungen gemäß § 2 oder sonst dem Schutz der körperlichen Sicherheit von Menschen vor den bei der Ausübung des Schi- und Rodelsports entstehenden Gefahren dienen, den Standort von Rettungseinrichtungen angeben oder zur Durchführung von Sportveranstaltungen erforderlich sind, und

c) Rettungsgeräte einzusetzen.

(1a) Zuständige Behörde für die Einräumung von Rechten nach Abs. 1 lit. a betreffend mobile Beschneiungsanlagen ist die Bezirkshauptmannschaft.

(2) Änderungen der Oberfläche von Grundstücken und ihres Pflanzenwuchses sowie die Errichtung und Erhaltung baulicher Anlagen fallen nicht unter die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a.

(3) Sofern das im Abs. 1 lit. a genannte Recht an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen eingeräumt wird und bei der Errichtung und Erhaltung von mobilen Beschneiungsanlagen im Sinne des Abs. 1 lit. a in jedem Fall, ist den Eigentümern derselben von den Berechtigten ein angemessenes Entgelt zu leisten. Der Anspruch auf Entgelt ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 1 geltend zu machen. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so kann die anspruchsberechtigte Person bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung des Entgeltes bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat das Entgelt unter Berücksichtigung der Art und des Grades der Nutzung der Grundstücke nach Anhörung des Gemeindevorstandes mit Bescheid festzusetzen. Durch die Leistung eines Entgelts nach den Bestimmungen dieses Absatzes werden Entschädigungsansprüche für vermögensrechtliche Nachteile nicht berührt; für diese gilt § 5 Abs. 5 sinngemäß.

(4) Die Behörde – im Falle des Abs. 1a die Bezirkshauptmannschaft – hat Bescheide gemäß Abs. 1 auf Antrag der Berechtigten jederzeit, von Amts wegen oder auf Antrag der Eigentümer der betroffenen Grundstücke dann aufzuheben, wenn die für die Einräumung des Rechtes gemäß Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Mit der Aufhebung des Bescheides erlischt die Verpflichtung zur Leistung des Entgelts gemäß Abs. 3.

(5) Die in den §§ 34 und 35 des Straßengesetzes zugunsten des Schifahrens und Rodelns eingeräumten Rechte bestehen auch zugunsten des Schibobfahrens. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für das Schibobfahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 36/2008, 44/2013, 54/2019, 70/2022

§ 5*) Sicherung von Wintersportgelände

§ 5

(1) Zur Herstellung oder Aufrechterhaltung von besonders wichtigen Möglichkeiten der Ausübung des Schi-, Schibob- und Rodelsports kann der Gemeindevorstand mit Bescheid

a) die Schaffung von Hindernissen, insbesondere auch das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, untersagen,

b) die Beseitigung von Hindernissen, insbesondere einzelner Bäume und Sträucher, verfügen,

c) das Düngen von schneebedeckten Grundstücken vom 1. Dezember bis einschließlich 1. Sonntag nach Ostern untersagen.

(2) Das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern darf nicht untersagt werden (Abs. 1 lit. a), sofern nach forstrechtlichen Bestimmungen eine Aufforstungspflicht besteht. Gebäude gelten nicht als Hindernisse im Sinne der Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und b.

(3) Soweit dies zur Gewährleistung der Sicherung des organisierten Schiraumes, einschließlich von Winterwanderwegen und Loipen, erforderlich ist, ist die künstliche Auslösung von Lawinen zu dulden. Sie ist den Grundstückseigentümern des von der künstlichen Auslösung der Lawine voraussichtlich betroffenen Geländes und der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; bei Gefahr in Verzug kann dies im Nachhinein geschehen.

(4) Wenn das Wintersportgelände im Bereich mehrerer Gemeinden liegt, ist für Maßnahmen gemäß Abs. 1 die Bezirkshauptmannschaft zuständige Behörde.

(5) Soweit durch Maßnahmen gemäß Abs. 1, 3 und 4 vermögensrechtliche Nachteile verursacht werden, ist hiefür im Falle des Abs. 1 von der Gemeinde und im Falle des Abs. 3 von der die Lawine auslösenden Stelle eine angemessene Entschädigung zu leisten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Maßnahmen nach Abs. 1 handelt, durch welche weder die ordentliche Bewirtschaftung von Grundstücken noch andere schutzwürdige Interessen beeinträchtigt werden. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 1 oder dem schädigenden Ereignis nach Abs. 3 geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann die anspruchsberechtigte Person bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2008, 44/2013, 54/2019, 70/2022

§ 6*) Schneegeländefahrzeuge

§ 6

(1) Als Schneegeländefahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Verwendung auf einer Schnee- oder Eisdecke bestimmt sind und durch Motoren angetrieben werden.

(2) Schneegeländefahrzeuge dürfen außerhalb von Straßen, die dem öffentlichen Verkehr von Kraftfahrzeugen dienen, nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft verwendet werden. Eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn diese Fahrzeuge

a) bei Einsätzen im Rahmen des Hilfs- und Rettungswesens und der Katastrophenhilfe,

b) von Organen der Gebietskörperschaften in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,

c) zum Zwecke der Instandsetzung, Instandhaltung, Pflege und Beaufsichtigung von Schipisten, Schirouten, Loipen, Rodelbahnen und dergleichen sowie von Seilbahnen, Schleppliften und sonstigen Aufstiegshilfen im erforderlichen Ausmaß oder

d) zur Versorgung sonstiger von Seilbahn- und Schleppliftunternehmen betriebener Einrichtungen auf den von diesen Unternehmen betriebenen Schipisten im erforderlichen Ausmaß

verwendet werden.

(3) Die Bewilligung zur Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges ist zu erteilen, wenn

a) die Verwendung für die Beförderung von Personen und Sachen von und zu entlegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, Betriebsanlagen und dem Wintersport dienenden Anlagen, für die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen oder für die Wildfütterung erforderlich ist und

b) gewährleistet ist, dass Interessen des Schutzes der körperlichen Sicherheit von Personen, der Vermeidung störenden Lärms, der Reinhaltung von Luft und Wasser und der Erhaltung einer möglichst unberührten Winterlandschaft nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung sind die von der Verwendung des Schneegeländefahrzeuges betroffenen Gemeinden sowie Seilbahn- und Schleppliftunternehmen zu hören.

(5) Der Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, hat die Art, den Verwendungszweck und das Einsatzgebiet des Schneegeländefahrzeuges anzugeben. Die Bewilligung ist mit Auflagen und Bedingungen oder befristet zu erteilen, wenn dadurch entgegenstehende Interessen nach Abs. 3 lit. b berücksichtigt werden können. Insbesondere kann die Verwendung des Schneegeländefahrzeuges auf bestimmte Zeiten und Fahrtwege beschränkt und vom Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.

(6) Beim Betrieb eines Schneegeländefahrzeuges ist die hiefür erteilte Bewilligung mitzuführen und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einem Organ der Pistenwache auf Verlangen auszuhändigen.

(7) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen wiederholt missachtet oder nicht erfüllt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 44/2013, 54/2019, 70/2022

§ 7*) Sportlehrpersonen

§ 7

(1) Wer Sport entgeltlich lehren will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen. Die Anzeige hat insbesondere Angaben über die Art, den Umfang und den Ort der beabsichtigten Lehrtätigkeit zu enthalten. Soweit es zur Vermeidung einer Gefährdung, Behinderung oder Belästigung im Sinne des § 2 notwendig ist, kann die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid Beschränkungen hinsichtlich der Art, dem Umfang und dem Ort der Lehrtätigkeit anordnen. Die Tätigkeit ist einer Sportlehrperson zu untersagen, wenn sie nicht verlässlich ist oder wiederholt gegen Anordnungen verstoßen hat.

(2) Als verlässlich nach Abs. 1 gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen. Die Strafregisterauskunft kann bei ausländischen Sportlehrpersonen durch einen entsprechenden Nachweis aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung, oder, wenn es auch eine solche in diesem Staat nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates ersetzt werden. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(3) Der Abs. 1 findet keine Anwendung auf

a) Personen, soweit sie für Sportvereine tätig sind,

b) Personen, die Inhaber einer Lehrberechtigung, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen nach dem Schischulgesetz sind und

c) Personen, die Bergführer, Bergführeranwärter, Canyoning-Führer, Canyoning-Führeranwärter, Sportkletterlehrer, Sportkletterlehreranwärter und Wanderführer im Sinne des Bergführergesetzes sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 1/2008, 58/2016, 70/2022

§ 7a*) Pferdesportliche Veranstaltungen

§ 7a

(1) Bei pferdesportlichen Veranstaltungen sind Pferde, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Staat, für den aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union Gemeinschaftsrecht gilt, stammen oder dort in einem Zuchtbuch eingetragen sind, wie aus Österreich stammende oder in Österreich eingetragene Pferde zu behandeln. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Mindest- und Höchstanforderungen für die Anmeldung zu Veranstaltungen, der schiedsrichterlichen Beurteilung bei Veranstaltungen und der Einkünfte und Gewinne aus Veranstaltungen.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für

a) Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zur Verbesserung der Rasse,

b) regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden und

c) Veranstaltungen mit historischem oder traditionellem Charakter.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 54/2019

§ 8*) Ehrenzeichen

§ 8

(1) Besondere Verdienste um die Förderung des überörtlichen Sportwesens können von der Landesregierung durch Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um den Vorarlberger Sport gewürdigt werden.

(2) Hervorragende sportliche Leistungen, die ein überörtliches Interesse erwecken, können von der Landesregierung durch Verleihung des Ehrenzeichens für sportliche Leistungen gewürdigt werden.

(3) Die näheren Voraussetzungen für die Verleihung der Ehrenzeichen gemäß Abs. 1 und 2, ihre Stufen, Ausstattung, Verleihungsurkunde und Tragweise hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.

(4) Die Kosten der Behörde sind von Amts wegen zu tragen.

(5) Jede mit dem Ehrenzeichen ausgezeichnete Person ist berechtigt, das Ehrenzeichen in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als sein Besitzer oder seine Besitzerin zu bezeichnen. Das Ehrenzeichen darf von anderen Personen nicht öffentlich getragen und zu Lebzeiten des Besitzers oder der Besitzerin nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 70/2022

§ 9*) Sportbeirat

§ 9

(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Sportbeirat. Er hat die Aufgabe, die Landesregierung in grundsätzlichen Fragen der Sportstrategie und Sportverwaltung zu beraten. Eine nach Geschlechtern ausgewogene Besetzung ist anzustreben.

(2) Dem Sportbeirat gehören an

a) das mit den Angelegenheiten des Sports betraute Mitglied der Landesregierung als die den Vorsitz führende Person,

b) ein Mitglied der Dienststelle des Amtes der Landesregierung, die für Sportangelegenheiten zuständig ist,

c) zwei fachlich befähigte Vertretungen des Allgemeinen Sportverbandes Österreichs, Landesverband Vorarlberg,

d) jeweils eine fachlich befähigte Vertretung der Österreichischen Turn- und Sportunion, Landesverband Vorarlberg sowie der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich, Landesverband Vorarlberg,

e) bis zu sechs weitere fachlich befähigte Persönlichkeiten.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis e sind von der Landesregierung, jene nach Abs. 2 lit. c und d auf Vorschlag des jeweiligen Vereines auf eine Amtsdauer von vier Jahren zu bestellen.

(4) Die den Vorsitz führende Person (Abs. 2 lit. a) hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder das Mitglied nach Abs. 2 lit. b mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Für Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis d gilt, dass sie im Verhinderungsfalle durch das in gleicher Weise (Abs. 3) zu bestellende Ersatzmitglied vertreten werden.

(5) Vor Ablauf der Amtsdauer (Abs. 3) erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) nach Abs. 2 lit. b bis e durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. Diesfalls erfolgt eine Neubestellung für den Rest der Amtsdauer.

(6) Der Sportbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Die den Vorsitz führende Person (Abs. 2 lit. a) und das Mitglied nach Abs. 2 lit. b sind nicht stimmberechtigt.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung für den Sportbeirat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die allfällige Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Sportbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2019, 4/2022, 70/2022

§ 10 Auskunftspflicht

§ 10

(1) Die Körperschaften öffentlichen Rechts einschließlich der Gebietskörperschaften haben der Landesregierung auf Verlangen binnen zwei Monaten mitzuteilen, welche Beträge sie in einem bestimmten Zeitraum im Einzelnen für Sportförderung in Vorarlberg ausgegeben haben.

(2) Sportvereinigungen, die ihren Sitz in Vorarlberg haben oder ihre Tätigkeit auf Vorarlberg erstrecken, sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeit und Gebarung zu geben, wenn sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden oder werden wollen.

§ 11*) Behörden

§ 11

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin.

(2) Die nach diesem Gesetz in die Zuständigkeit von Gemeindeorganen fallenden Angelegenheiten, ausgenommen jene des § 4 Abs. 3, und die Angelegenheiten des § 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

*) Fassung LGBl.Nr. 70/2022

§ 12*) Organ der Pistenwache

§ 12

(1) Gemeinden, Seilbahn- und Schiliftunternehmen sowie in Vorarlberg bestehende Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wintersports ist, können beantragen, dass von ihnen vorgeschlagene Personen durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft als Organe der Pistenwache (Pistenwächter oder Pistenwächterinnen) bestellt werden.

(2) Die Bestellung zum Organ der Pistenwache hat zu erfolgen, wenn ein Bedarf dafür gegeben ist und die gemäß Abs. 1 vorgeschlagene Person

a) volljährig ist,

b) für die angestrebte Tätigkeit geeignet und im Hinblick auf diese als verlässlich anzusehen ist,

c) die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Sportgesetzes und, soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Pistenwächters erforderlich ist, des Verwaltungsstrafgesetzes, und der Verhaltensregeln bei Schilauf nachweist und

d) der Bestellung schriftlich zustimmt.

(3) Als verlässlich nach Abs. 2 lit. b gilt eine Person nicht, wenn sie

a) aufgrund einer strafbaren Handlung gemäß § 7 Abs. 2 erster Satz von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist oder

b) mehr als einmal wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz bestraft worden ist und seit den einschlägigen Bestrafungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(4) Zum Nachweis der Verlässlichkeit gilt § 7 Abs. 2 sinngemäß.

(5) Die Bestellung zum Organ der Pistenwache ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der Bestellung entgegengestanden wären. Die Dauer der Bestellung zum Organ der Pistenwache ist auf höchstens fünf Jahre zu beschränken; die Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Der Dienstbereich des Organs der Pistenwache ist im Bescheid über seine Bestellung festzulegen.

(7) Vor der Bestellung und vor dem Widerruf der Bestellung zum Organ der Pistenwache sind die vom Dienstbereich des Pistenwächters betroffenen Gemeinden sowie Seilbahn- und Schleppliftunternehmen zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 54/2019, 70/2022

§ 13*) Dienstausweis und Dienstabzeichen des Organs der Pistenwache

§ 13

(1) Dem Organ der Pistenwache sind von der Behörde, die ihn bestellt, ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.

(2) Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über

a) Inhalt und Ausführung des Dienstausweises,

b) Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens

zu erlassen.

(3) Das Organ der Pistenwache hat bei seinen Dienstgängen das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis bei sich zu führen. Mit diesem muss sich das Organ der Pistenwache auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen ausweisen.

(4) Erlischt die Bestellung zum Organ der Pistenwache, so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 54/2019, 70/2022

§ 14*) Aufgaben des Organs der Pistenwache

§ 14

(1) Das Organ der Pistenwache hat bei wahrgenommenen Wintersportunfällen den verletzten Personen unverzüglich die ihm zumutbare Hilfe zu leisten und erforderlichenfalls für fremde Hilfe zu sorgen. Aus einer Verletzung der Hilfeleistungspflicht können keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abgeleitet werden.

(2) Das Organ der Pistenwache ist verpflichtet, der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen:

a) Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. b, wenn sie auf Schipisten, Schirouten oder im daran angrenzenden freien Schigelände begangen werden, sowie Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. d bis g und k bis n,

b) andere Verwaltungsübertretungen auf Schipisten, Schirouten oder im daran angrenzenden freien Schigelände durch Personen, indem sie ein gesperrtes Gebiet oder sonst ein Gelände entgegen einem Verbot nach einem anderen Landesgesetz oder dem Forstgesetz 1975 befahren oder betreten.

Das Organ der Pistenwache kann von einer Anzeige absehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung einer Verwaltungsübertretung durch Wegweisung der betreffenden Person verhindert werden kann.

(3) Das Organ der Pistenwache ist berechtigt, Personen, die auf Pisten, auf Schirouten oder im daran angrenzenden freien Schigelände Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. b oder eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 lit. b begehen, wenn er sie auf frischer Tat betritt, anzuhalten, abzumahnen und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten.

(4) Das Organ der Pistenwache kann die im Abs. 3 genannten Personen auffordern, ihm zur Bezirkshauptmannschaft zu folgen, wenn

a) sie ihm unbekannt sind, sich nicht ausweisen können und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

b) begründeter Verdacht besteht, dass sie sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werden oder

c) sie trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren oder sie zu wiederholen suchen.

(5) Das Organ der Pistenwache kann Personen, die auf Schipisten, auf Schirouten oder im daran angrenzenden freien Schigelände eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz oder einem anderen Landesgesetz oder dem Forstgesetz 1975 begehen, indem sie ein gesperrtes Gelände oder sonst ein Gelände entgegen einem Verbot befahren oder betreten, oder eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begehen, indem sie sich so verhalten, dass die körperliche Sicherheit anderer besonders gefährdet werden kann, die Benützung einzelner oder aller Seilbahnen und Schlepplifte in seinem Dienstbereich für längstens 24 Stunden verbieten, wenn diese Personen trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren oder sie zu wiederholen suchen oder wenn das Benützungsverbot nach den sonstigen Umständen zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen erforderlich erscheint. Das Organ der Pistenwache hat ein verfügtes Benützungsverbot sowie eine Maßnahme gemäß Abs. 6 den in Betracht kommenden Seilbahn- und Schleppliftunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(6) Zur Durchsetzung eines verfügten Benützungsverbotes nach Abs. 5 ist Das Organ der Pistenwache befugt, den Betroffenen die Schikarte bzw. sonstige als Fahrausweis dienende Gegenstände und die verwendeten Sportgeräte längstens für die Dauer des Benützungsverbotes abzunehmen. Das Organ der Pistenwache hat über die Abnahme der Fahrausweise, die nach Ablauf des Benützungsverbotes noch gültig sind, und der Sportgeräte eine Bestätigung auszustellen, in der auch der Ort und die Zeit ihrer Rückgabe anzugeben sind. Fahrausweise, die zur angegebenen Zeit nicht abgeholt werden, sind bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit aufzubewahren. Nicht abgeholte Sportgeräte sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 über verfallene Gegenstände zu verwerten.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 54/2019, 70/2022

§ 14a § 14a*) Behördliche Aufsicht

Organe der Pistenwache unterliegen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben der Aufsicht der Bezirkshauptmannschaft. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann ihnen die Bezirkshauptmannschaft Weisungen erteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2019, 70/2022

§ 15*) Mitwirkung der Bundespolizei

§ 15

Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung der §§ 2, 6 und 16 Abs. 1 lit. b im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl.Nr. 29/1966, mitzuwirken.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005

§ 16*) Straf- und Verfahrensbestimmungen

§ 16

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) die Anzeige oder Auskunftspflicht der §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 1 oder 10 Abs. 2 verletzt,

b) den Bestimmungen des § 2 oder der auf Grund des § 2 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

c) eine Sportstätte trotz Untersagung gemäß § 3 Abs. 2 betreibt oder benützt,

d) die Ausübung eines gemäß § 4 Abs. 1 oder 5 eingeräumten Rechtes vorsätzlich behindert,

e) einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 1 und 4 nicht fristgerecht nachkommt,

f) Schneegeländefahrzeuge entgegen den Bestimmungen des § 6 oder der aufgrund des § 6 erlassenen Entscheidungen verwendet,

g) entgegen § 6 Abs. 6 die Bewilligung zur Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges nicht mit sich führt oder nicht aushändigt,

h) eine Sportlehrtätigkeit entgegen einer Anordnung oder trotz Untersagung gemäß § 7 Abs. 1 ausübt,

i) als Veranstalter oder Veranstalterin einer pferdesportlichen Veranstaltung den Bestimmungen des § 7a Abs. 1 zuwiderhandelt,

j) die im § 13 Abs. 4 festgelegte Pflicht zur Rückgabe des Dienstausweises und Dienstabzeichens nicht erfüllt,

k) auf Verlangen eines Organs der Pistenwache gemäß § 14 Abs. 3 nicht anhält oder sich weigert, seine Identität nachzuweisen,

l) der Aufforderung eines Organs der Pistenwache gemäß § 14 Abs. 4 nicht folgt,

m) einem gemäß § 14 Abs. 5 ausgesprochenen Benützungsverbot zuwiderhandelt,

n) eine Schikarte, einen sonstigen als Fahrausweis dienenden Gegenstand oder ein Sportgerät auf Verlangen eines Organs der Pistenwache gemäß § 14 Abs. 6 nicht abgibt,

o) im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf oder mit einem Training hiefür Wirkstoffe in den Körper aufnimmt oder Methoden anwendet, die aufgrund der Anti-Doping-Konvention verboten sind,

p) sich einer Doping-Kontrolle nicht unterzieht, die im Auftrag der Landesregierung oder einer Einrichtung, die von den gesamtösterreichischen Sportverbänden zur Durchführung von Dopingkontrollen berufen ist, durchgeführt wird.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 10 Abs. 2 sind nur auf Antrag der Landesregierung zu verfolgen und zu bestrafen.

(4) In anderen Bundesländern begangene Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gelten als in Vorarlberg begangen, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist.

(5) Zur Einhaltung der §§ 2 und 6, der auf Grund des § 2 erlassenen Verordnungen sowie bei Durchführung des § 3 Abs. 2 ist die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 58/2001, 1/2008, 44/2013, 54/2019, 70/2022

§ 17*) Übergangsbestimmungen

§ 17

(1) Bewilligungen, die nach § 6 des Sportgesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 15/ 1972 erteilt wurden, gelten als Bewilligungen zur Verwendung von Schneegeländefahrzeugen nach § 6 des Sportgesetzes in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Sportgesetzes, LGBl.Nr. 17/1995. Solche Bewilligungen können, soweit dies nach der Art und dem Ort der Verwendung erforderlich ist, durch Vorschreibung des Nachweises einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abgeändert werden.

(2) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach den §§ 3a Abs 2, 4 und 5 Abs. 4 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr.17/1995, 44/2013, 54/2019

§ 18*) Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013

§ 18

Art. XLIX des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 19 § 19*) Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Art. XLV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 20 § 20 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 70/2022

Die Mitglieder des Sportbeirates nach § 9 Abs. 2 lit. b bis e in der Fassung LGBl.Nr. 70/2022 sind bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 70/2022 nach den Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 70/2022 zu bestellen.