(1) Dem Organ der Pistenwache sind von der Behörde, die ihn bestellt, ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über
a) Inhalt und Ausführung des Dienstausweises,
b) Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens
zu erlassen.
(3) Das Organ der Pistenwache hat bei seinen Dienstgängen das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis bei sich zu führen. Mit diesem muss sich das Organ der Pistenwache auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen ausweisen.
(4) Erlischt die Bestellung zum Organ der Pistenwache, so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 54/2019, 70/2022
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