(1) Als Schneegeländefahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Verwendung auf einer Schnee- oder Eisdecke bestimmt sind und durch Motoren angetrieben werden.
(2) Schneegeländefahrzeuge dürfen außerhalb von Straßen, die dem öffentlichen Verkehr von Kraftfahrzeugen dienen, nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft verwendet werden. Eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn diese Fahrzeuge
a) bei Einsätzen im Rahmen des Hilfs- und Rettungswesens und der Katastrophenhilfe,
b) von Organen der Gebietskörperschaften in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
c) zum Zwecke der Instandsetzung, Instandhaltung, Pflege und Beaufsichtigung von Schipisten, Schirouten, Loipen, Rodelbahnen und dergleichen sowie von Seilbahnen, Schleppliften und sonstigen Aufstiegshilfen im erforderlichen Ausmaß oder
d) zur Versorgung sonstiger von Seilbahn- und Schleppliftunternehmen betriebener Einrichtungen auf den von diesen Unternehmen betriebenen Schipisten im erforderlichen Ausmaß
verwendet werden.
(3) Die Bewilligung zur Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges ist zu erteilen, wenn
a) die Verwendung für die Beförderung von Personen und Sachen von und zu entlegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, Betriebsanlagen und dem Wintersport dienenden Anlagen, für die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen oder für die Wildfütterung erforderlich ist und
b) gewährleistet ist, dass Interessen des Schutzes der körperlichen Sicherheit von Personen, der Vermeidung störenden Lärms, der Reinhaltung von Luft und Wasser und der Erhaltung einer möglichst unberührten Winterlandschaft nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(4) Vor der Erteilung der Bewilligung sind die von der Verwendung des Schneegeländefahrzeuges betroffenen Gemeinden sowie Seilbahn- und Schleppliftunternehmen zu hören.
(5) Der Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, hat die Art, den Verwendungszweck und das Einsatzgebiet des Schneegeländefahrzeuges anzugeben. Die Bewilligung ist mit Auflagen und Bedingungen oder befristet zu erteilen, wenn dadurch entgegenstehende Interessen nach Abs. 3 lit. b berücksichtigt werden können. Insbesondere kann die Verwendung des Schneegeländefahrzeuges auf bestimmte Zeiten und Fahrtwege beschränkt und vom Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
(6) Beim Betrieb eines Schneegeländefahrzeuges ist die hiefür erteilte Bewilligung mitzuführen und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einem Organ der Pistenwache auf Verlangen auszuhändigen.
(7) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen wiederholt missachtet oder nicht erfüllt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 44/2013, 54/2019, 70/2022
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