(1) Besondere Verdienste um die Förderung des überörtlichen Sportwesens können von der Landesregierung durch Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um den Vorarlberger Sport gewürdigt werden.
(2) Hervorragende sportliche Leistungen, die ein überörtliches Interesse erwecken, können von der Landesregierung durch Verleihung des Ehrenzeichens für sportliche Leistungen gewürdigt werden.
(3) Die näheren Voraussetzungen für die Verleihung der Ehrenzeichen gemäß Abs. 1 und 2, ihre Stufen, Ausstattung, Verleihungsurkunde und Tragweise hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Die Kosten der Behörde sind von Amts wegen zu tragen.
(5) Jede mit dem Ehrenzeichen ausgezeichnete Person ist berechtigt, das Ehrenzeichen in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als sein Besitzer oder seine Besitzerin zu bezeichnen. Das Ehrenzeichen darf von anderen Personen nicht öffentlich getragen und zu Lebzeiten des Besitzers oder der Besitzerin nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 70/2022
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