(1) Bewilligungen, die nach § 6 des Sportgesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 15/ 1972 erteilt wurden, gelten als Bewilligungen zur Verwendung von Schneegeländefahrzeugen nach § 6 des Sportgesetzes in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Sportgesetzes, LGBl.Nr. 17/1995. Solche Bewilligungen können, soweit dies nach der Art und dem Ort der Verwendung erforderlich ist, durch Vorschreibung des Nachweises einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abgeändert werden.
(2) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach den §§ 3a Abs 2, 4 und 5 Abs. 4 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr.17/1995, 44/2013, 54/2019
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