(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin.
(2) Die nach diesem Gesetz in die Zuständigkeit von Gemeindeorganen fallenden Angelegenheiten, ausgenommen jene des § 4 Abs. 3, und die Angelegenheiten des § 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
*) Fassung LGBl.Nr. 70/2022
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