(1) Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, den im Interesse der Gemeinschaft gelegenen Sport nach Kräften zu fördern.
(2) Unter Sport im Sinne dieses Gesetzes wird die der Erholung oder Ertüchtigung dienende körperliche Betätigung von Menschen verstanden.
(3) Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache sind, fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
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