(1) Das Organ der Pistenwache hat bei wahrgenommenen Wintersportunfällen den verletzten Personen unverzüglich die ihm zumutbare Hilfe zu leisten und erforderlichenfalls für fremde Hilfe zu sorgen. Aus einer Verletzung der Hilfeleistungspflicht können keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abgeleitet werden.
(2) Das Organ der Pistenwache ist verpflichtet, der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen:
a) Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. b, wenn sie auf Schipisten, Schirouten oder im daran angrenzenden freien Schigelände begangen werden, sowie Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. d bis g und k bis n,
b) andere Verwaltungsübertretungen auf Schipisten, Schirouten oder im daran angrenzenden freien Schigelände durch Personen, indem sie ein gesperrtes Gebiet oder sonst ein Gelände entgegen einem Verbot nach einem anderen Landesgesetz oder dem Forstgesetz 1975 befahren oder betreten.
Das Organ der Pistenwache kann von einer Anzeige absehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung einer Verwaltungsübertretung durch Wegweisung der betreffenden Person verhindert werden kann.
(3) Das Organ der Pistenwache ist berechtigt, Personen, die auf Pisten, auf Schirouten oder im daran angrenzenden freien Schigelände Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. b oder eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 lit. b begehen, wenn er sie auf frischer Tat betritt, anzuhalten, abzumahnen und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten.
(4) Das Organ der Pistenwache kann die im Abs. 3 genannten Personen auffordern, ihm zur Bezirkshauptmannschaft zu folgen, wenn
a) sie ihm unbekannt sind, sich nicht ausweisen können und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
b) begründeter Verdacht besteht, dass sie sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werden oder
c) sie trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren oder sie zu wiederholen suchen.
(5) Das Organ der Pistenwache kann Personen, die auf Schipisten, auf Schirouten oder im daran angrenzenden freien Schigelände eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz oder einem anderen Landesgesetz oder dem Forstgesetz 1975 begehen, indem sie ein gesperrtes Gelände oder sonst ein Gelände entgegen einem Verbot befahren oder betreten, oder eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begehen, indem sie sich so verhalten, dass die körperliche Sicherheit anderer besonders gefährdet werden kann, die Benützung einzelner oder aller Seilbahnen und Schlepplifte in seinem Dienstbereich für längstens 24 Stunden verbieten, wenn diese Personen trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren oder sie zu wiederholen suchen oder wenn das Benützungsverbot nach den sonstigen Umständen zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen erforderlich erscheint. Das Organ der Pistenwache hat ein verfügtes Benützungsverbot sowie eine Maßnahme gemäß Abs. 6 den in Betracht kommenden Seilbahn- und Schleppliftunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(6) Zur Durchsetzung eines verfügten Benützungsverbotes nach Abs. 5 ist Das Organ der Pistenwache befugt, den Betroffenen die Schikarte bzw. sonstige als Fahrausweis dienende Gegenstände und die verwendeten Sportgeräte längstens für die Dauer des Benützungsverbotes abzunehmen. Das Organ der Pistenwache hat über die Abnahme der Fahrausweise, die nach Ablauf des Benützungsverbotes noch gültig sind, und der Sportgeräte eine Bestätigung auszustellen, in der auch der Ort und die Zeit ihrer Rückgabe anzugeben sind. Fahrausweise, die zur angegebenen Zeit nicht abgeholt werden, sind bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit aufzubewahren. Nicht abgeholte Sportgeräte sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 über verfallene Gegenstände zu verwerten.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 54/2019, 70/2022
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