(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Sportbeirat. Er hat die Aufgabe, die Landesregierung in grundsätzlichen Fragen der Sportstrategie und Sportverwaltung zu beraten. Eine nach Geschlechtern ausgewogene Besetzung ist anzustreben.
(2) Dem Sportbeirat gehören an
a) das mit den Angelegenheiten des Sports betraute Mitglied der Landesregierung als die den Vorsitz führende Person,
b) ein Mitglied der Dienststelle des Amtes der Landesregierung, die für Sportangelegenheiten zuständig ist,
c) zwei fachlich befähigte Vertretungen des Allgemeinen Sportverbandes Österreichs, Landesverband Vorarlberg,
d) jeweils eine fachlich befähigte Vertretung der Österreichischen Turn- und Sportunion, Landesverband Vorarlberg sowie der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich, Landesverband Vorarlberg,
e) bis zu sechs weitere fachlich befähigte Persönlichkeiten.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis e sind von der Landesregierung, jene nach Abs. 2 lit. c und d auf Vorschlag des jeweiligen Vereines auf eine Amtsdauer von vier Jahren zu bestellen.
(4) Die den Vorsitz führende Person (Abs. 2 lit. a) hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder das Mitglied nach Abs. 2 lit. b mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Für Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis d gilt, dass sie im Verhinderungsfalle durch das in gleicher Weise (Abs. 3) zu bestellende Ersatzmitglied vertreten werden.
(5) Vor Ablauf der Amtsdauer (Abs. 3) erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) nach Abs. 2 lit. b bis e durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. Diesfalls erfolgt eine Neubestellung für den Rest der Amtsdauer.
(6) Der Sportbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Die den Vorsitz führende Person (Abs. 2 lit. a) und das Mitglied nach Abs. 2 lit. b sind nicht stimmberechtigt.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung für den Sportbeirat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die allfällige Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Sportbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2019, 4/2022, 70/2022
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