(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat auf Antrag einer Gemeinde oder einer in Vorarlberg bestehenden Organisation, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Radsports, des Wanderns oder des Tourismus ist, mit Bescheid die Benützung von Privatstraßen durch Personen, die mountainbiken oder wandern, sowie die Anbringung der erforderlichen Wegweiser und Markierungszeichen zu gestatten, wenn
a) hiefür zur Schließung von Lücken im Wegenetz im Interesse des Radsports, des Wanderns oder des Tourismus ein Bedarf besteht,
b) die Privatstraße aufgrund ihrer Beschaffenheit für die vorgesehene Benützung geeignet ist,
c) ihre bestimmungsgemäße Verwendung dadurch nicht wesentlich erschwert wird,
d) überwiegende Interessen des Naturschutzes, der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagd nicht entgegenstehen und
e) eine einvernehmliche Lösung mittels zivilrechtlicher Vereinbarung nicht erreicht werden konnte.
(2) Im Falle einer Gestattung nach Abs. 1 hat jene Person, auf deren Antrag sie erfolgt ist, dem Straßenerhalter oder der Straßenerhalterin einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Erhaltung der Privatstraße zu leisten. Der Anspruch auf Kostenbeitrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 1 geltend zu machen. Kommt eine Einigung über den Kostenbeitrag nicht zustande, so kann die anspruchsberechtigte Person bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung des Kostenbeitrages bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat den Kostenbeitrag unter Berücksichtigung der Art und des Grades der Nutzung der Privatstraße mit Bescheid festzusetzen.
(3) Durch die Leistung eines Beitrages nach Abs. 2 werden Entschädigungsansprüche für vermögensrechtliche Nachteile nicht berührt.
(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat Bescheide nach Abs. 1 auf Antrag des Straßenerhalters oder der Straßenerhalterin, jener Person, über deren Antrag die Gestattung nach Abs. 1 erfolgt ist, oder von Amts wegen dann aufzuheben, wenn die für die Gestattung nach Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für in der Natur sichtbare Wege (Pfade), die keine baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht durch Alpgebiete oder durch Wald verlaufen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2008, 44/2013, 70/2022
Rückverweise
Keine Verweise gefunden