(1) Wer Sport entgeltlich lehren will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen. Die Anzeige hat insbesondere Angaben über die Art, den Umfang und den Ort der beabsichtigten Lehrtätigkeit zu enthalten. Soweit es zur Vermeidung einer Gefährdung, Behinderung oder Belästigung im Sinne des § 2 notwendig ist, kann die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid Beschränkungen hinsichtlich der Art, dem Umfang und dem Ort der Lehrtätigkeit anordnen. Die Tätigkeit ist einer Sportlehrperson zu untersagen, wenn sie nicht verlässlich ist oder wiederholt gegen Anordnungen verstoßen hat.
(2) Als verlässlich nach Abs. 1 gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen. Die Strafregisterauskunft kann bei ausländischen Sportlehrpersonen durch einen entsprechenden Nachweis aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung, oder, wenn es auch eine solche in diesem Staat nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates ersetzt werden. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(3) Der Abs. 1 findet keine Anwendung auf
a) Personen, soweit sie für Sportvereine tätig sind,
b) Personen, die Inhaber einer Lehrberechtigung, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen nach dem Schischulgesetz sind und
c) Personen, die Bergführer, Bergführeranwärter, Canyoning-Führer, Canyoning-Führeranwärter, Sportkletterlehrer, Sportkletterlehreranwärter und Wanderführer im Sinne des Bergführergesetzes sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 1/2008, 58/2016, 70/2022
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