Organe der Pistenwache unterliegen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben der Aufsicht der Bezirkshauptmannschaft. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann ihnen die Bezirkshauptmannschaft Weisungen erteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2019, 70/2022
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