(1) Jede Person hat sich bei der Sportausübung so zu verhalten, dass andere Menschen nicht mehr gefährdet, behindert oder belästigt werden, als nach den allgemein anerkannten Regeln des Sports zulässig oder mangels solcher nach den Umständen unvermeidbar ist.
(2) Zur Durchführung des Abs. 1 hat die Landesregierung bei Bedarf durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann auch die Gemeindevertretung durch Verordnung Bestimmungen zur Durchführung des Abs. 1 erlassen, soweit es die Eigenart der örtlichen Verhältnisse erfordert.
*) Fassung LGBl.Nr. 70/2022
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