(1) Die Körperschaften öffentlichen Rechts einschließlich der Gebietskörperschaften haben der Landesregierung auf Verlangen binnen zwei Monaten mitzuteilen, welche Beträge sie in einem bestimmten Zeitraum im Einzelnen für Sportförderung in Vorarlberg ausgegeben haben.
(2) Sportvereinigungen, die ihren Sitz in Vorarlberg haben oder ihre Tätigkeit auf Vorarlberg erstrecken, sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeit und Gebarung zu geben, wenn sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden oder werden wollen.
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