(1) Die Behörde hat, wenn hiefür im Interesse des Wintersports oder des Tourismus ein Bedarf besteht und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke dadurch nicht unmöglich gemacht wird, der Gemeinde, Seilbahn- und Schiliftunternehmen sowie in Vorarlberg bestehenden Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wintersports ist, auf deren Antrag durch Bescheid das Recht einzuräumen, auf Grundstücken, die gemäß den §§ 34 und 35 des Straßengesetzes zum Schifahren und Rodeln benützt werden dürfen,
a) mit den dazu bestimmten Geräten und Mitteln die Voraussetzungen für die Ausübung des Schi- und Rodelsports zu verbessern; dies gilt erforderlichenfalls auch für das Recht, naturschutzbehördlich bewilligte mobile Beschneiungsanlagen zu errichten und zu erhalten, sofern dies zur Schließung einer untergeordneten Lücke in einer Länge von höchstens 500 Metern erforderlich ist und eine einvernehmliche Lösung mittels zivilrechtlicher Vereinbarung nicht erreicht werden konnte,
b) Zeichen anzubringen, die der Bekanntmachung von Verordnungen gemäß § 2 oder sonst dem Schutz der körperlichen Sicherheit von Menschen vor den bei der Ausübung des Schi- und Rodelsports entstehenden Gefahren dienen, den Standort von Rettungseinrichtungen angeben oder zur Durchführung von Sportveranstaltungen erforderlich sind, und
c) Rettungsgeräte einzusetzen.
(1a) Zuständige Behörde für die Einräumung von Rechten nach Abs. 1 lit. a betreffend mobile Beschneiungsanlagen ist die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Änderungen der Oberfläche von Grundstücken und ihres Pflanzenwuchses sowie die Errichtung und Erhaltung baulicher Anlagen fallen nicht unter die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a.
(3) Sofern das im Abs. 1 lit. a genannte Recht an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen eingeräumt wird und bei der Errichtung und Erhaltung von mobilen Beschneiungsanlagen im Sinne des Abs. 1 lit. a in jedem Fall, ist den Eigentümern derselben von den Berechtigten ein angemessenes Entgelt zu leisten. Der Anspruch auf Entgelt ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 1 geltend zu machen. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so kann die anspruchsberechtigte Person bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung des Entgeltes bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat das Entgelt unter Berücksichtigung der Art und des Grades der Nutzung der Grundstücke nach Anhörung des Gemeindevorstandes mit Bescheid festzusetzen. Durch die Leistung eines Entgelts nach den Bestimmungen dieses Absatzes werden Entschädigungsansprüche für vermögensrechtliche Nachteile nicht berührt; für diese gilt § 5 Abs. 5 sinngemäß.
(4) Die Behörde – im Falle des Abs. 1a die Bezirkshauptmannschaft – hat Bescheide gemäß Abs. 1 auf Antrag der Berechtigten jederzeit, von Amts wegen oder auf Antrag der Eigentümer der betroffenen Grundstücke dann aufzuheben, wenn die für die Einräumung des Rechtes gemäß Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Mit der Aufhebung des Bescheides erlischt die Verpflichtung zur Leistung des Entgelts gemäß Abs. 3.
(5) Die in den §§ 34 und 35 des Straßengesetzes zugunsten des Schifahrens und Rodelns eingeräumten Rechte bestehen auch zugunsten des Schibobfahrens. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für das Schibobfahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 36/2008, 44/2013, 54/2019, 70/2022
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