(1) Gemeinden, Seilbahn- und Schiliftunternehmen sowie in Vorarlberg bestehende Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wintersports ist, können beantragen, dass von ihnen vorgeschlagene Personen durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft als Organe der Pistenwache (Pistenwächter oder Pistenwächterinnen) bestellt werden.
(2) Die Bestellung zum Organ der Pistenwache hat zu erfolgen, wenn ein Bedarf dafür gegeben ist und die gemäß Abs. 1 vorgeschlagene Person
a) volljährig ist,
b) für die angestrebte Tätigkeit geeignet und im Hinblick auf diese als verlässlich anzusehen ist,
c) die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Sportgesetzes und, soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Pistenwächters erforderlich ist, des Verwaltungsstrafgesetzes, und der Verhaltensregeln bei Schilauf nachweist und
d) der Bestellung schriftlich zustimmt.
(3) Als verlässlich nach Abs. 2 lit. b gilt eine Person nicht, wenn sie
a) aufgrund einer strafbaren Handlung gemäß § 7 Abs. 2 erster Satz von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist oder
b) mehr als einmal wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz bestraft worden ist und seit den einschlägigen Bestrafungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(4) Zum Nachweis der Verlässlichkeit gilt § 7 Abs. 2 sinngemäß.
(5) Die Bestellung zum Organ der Pistenwache ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der Bestellung entgegengestanden wären. Die Dauer der Bestellung zum Organ der Pistenwache ist auf höchstens fünf Jahre zu beschränken; die Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Der Dienstbereich des Organs der Pistenwache ist im Bescheid über seine Bestellung festzulegen.
(7) Vor der Bestellung und vor dem Widerruf der Bestellung zum Organ der Pistenwache sind die vom Dienstbereich des Pistenwächters betroffenen Gemeinden sowie Seilbahn- und Schleppliftunternehmen zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 54/2019, 70/2022
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