(1) Stätten, die dauernd und überwiegend dem Sport dienen (Sportstätten), müssen sich in einem solchen Zustand befinden, dass sie die körperliche Sicherheit nicht mehr gefährden, als nach den Umständen unvermeidbar ist.
(2) Sportstätten sind vom Inhaber oder von der Inhaberin der Behörde spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Behörde hat die Benützung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 können Organe der Behörde Sportstätten jederzeit betreten.
(4) Gemeinden mit mindestens 2500 Einwohnern sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, wenigstens einen der Zahl und Zusammensetzung der Bevölkerung entsprechenden öffentlichen Sportplatz zu errichten und zu erhalten, soweit hiefür nicht von anderer Seite (z.B. Sportvereinigungen) Vorsorge getroffen ist. Unter einem Sportplatz ist eine Sportstätte zu verstehen, auf der Ballspiele und die hauptsächlichen Disziplinen der Leichtathletik betrieben werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 70/2022
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