(1) Zur Herstellung oder Aufrechterhaltung von besonders wichtigen Möglichkeiten der Ausübung des Schi-, Schibob- und Rodelsports kann der Gemeindevorstand mit Bescheid
a) die Schaffung von Hindernissen, insbesondere auch das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, untersagen,
b) die Beseitigung von Hindernissen, insbesondere einzelner Bäume und Sträucher, verfügen,
c) das Düngen von schneebedeckten Grundstücken vom 1. Dezember bis einschließlich 1. Sonntag nach Ostern untersagen.
(2) Das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern darf nicht untersagt werden (Abs. 1 lit. a), sofern nach forstrechtlichen Bestimmungen eine Aufforstungspflicht besteht. Gebäude gelten nicht als Hindernisse im Sinne der Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und b.
(3) Soweit dies zur Gewährleistung der Sicherung des organisierten Schiraumes, einschließlich von Winterwanderwegen und Loipen, erforderlich ist, ist die künstliche Auslösung von Lawinen zu dulden. Sie ist den Grundstückseigentümern des von der künstlichen Auslösung der Lawine voraussichtlich betroffenen Geländes und der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; bei Gefahr in Verzug kann dies im Nachhinein geschehen.
(4) Wenn das Wintersportgelände im Bereich mehrerer Gemeinden liegt, ist für Maßnahmen gemäß Abs. 1 die Bezirkshauptmannschaft zuständige Behörde.
(5) Soweit durch Maßnahmen gemäß Abs. 1, 3 und 4 vermögensrechtliche Nachteile verursacht werden, ist hiefür im Falle des Abs. 1 von der Gemeinde und im Falle des Abs. 3 von der die Lawine auslösenden Stelle eine angemessene Entschädigung zu leisten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Maßnahmen nach Abs. 1 handelt, durch welche weder die ordentliche Bewirtschaftung von Grundstücken noch andere schutzwürdige Interessen beeinträchtigt werden. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 1 oder dem schädigenden Ereignis nach Abs. 3 geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann die anspruchsberechtigte Person bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2008, 44/2013, 54/2019, 70/2022
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