Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung der §§ 2, 6 und 16 Abs. 1 lit. b im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl.Nr. 29/1966, mitzuwirken.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005
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