Die Mitglieder des Sportbeirates nach § 9 Abs. 2 lit. b bis e in der Fassung LGBl.Nr. 70/2022 sind bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 70/2022 nach den Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 70/2022 zu bestellen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden