(1) Bei pferdesportlichen Veranstaltungen sind Pferde, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Staat, für den aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union Gemeinschaftsrecht gilt, stammen oder dort in einem Zuchtbuch eingetragen sind, wie aus Österreich stammende oder in Österreich eingetragene Pferde zu behandeln. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Mindest- und Höchstanforderungen für die Anmeldung zu Veranstaltungen, der schiedsrichterlichen Beurteilung bei Veranstaltungen und der Einkünfte und Gewinne aus Veranstaltungen.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für
a) Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zur Verbesserung der Rasse,
b) regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden und
c) Veranstaltungen mit historischem oder traditionellem Charakter.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 54/2019
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