Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden
§ 2
§ 3
§ 4
§ 4a
§ 4b
§ 5
§ 5a
§ 6
§ 6a
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 15
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 16Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes
§ 17Optionsrecht
§ 18Rechtsfolgen einer Option
§ 19Vollständiger Übergang auf das Gemeindebezügegesetz
§ 20Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsgenüsse bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung
§ 21Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2016
Art. 2Art. 5
Art. 2
Art. 3
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 1
Allen Bürgermeistern, die nach dem 27.April 1945 aus ihrem Amt ausgeschieden sind oder ausscheiden, gebührt ein Ruhebezug oder eine einmalige Zuwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979
2. Abschnitt
Ruhe- und Versorgungsbezüge; einmalige Zuwendungen
§ 2
§ 2
(1) Dem Bürgermeister steht nach dem Ausscheiden aus seinem Amt auf Antrag eine einmalige Zuwendung zu, sofern er das Amt des Bürgermeisters durch mindestens 5 Jahre innegehabt hat und weder eine Anwartschaft noch ein Anspruch auf einen Ruhebezug nach § 3 besteht.
(2) Die einmalige Zuwendung beträgt nach einer Amtszeit von mindestens fünf Jahren ein Drittel, nach einer Amtszeit von mindestens sieben Jahren die Hälfte der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs.5. Bruchteile eines Jahres werden, wenn sie mehr als sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet.
(3) Scheidet ein Bürgermeister durch Tod aus seinem Amt aus, so ist die nach Abs.2 gebührende einmalige Zuwendung im Ausmaße von 50 v.H. an die Verlassenschaft anzuweisen. Dies gilt jedoch nicht, wenn nach den folgenden Bestimmungen ein Anspruch auf Versorgungsbezug besteht.
§ 3
§ 3
(1) Einem Bürgermeister gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit mindestens 10 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhebezug gebührt dem Bürgermeister von dem Ausscheiden aus seinem Amt, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 60.Lebensjahresoder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Ausübung des Amtes folgenden Monatsersten an.
(3) Der § 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.Nr.340, in der letzten Fassung des Bundesgesetzes, BGBl.Nr.110/1993, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Ausübung des Amtes und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.
(4) Als ruhebezugsfähige Gesamtzeit gelten alle Zeiträume der Ausübung des Amtes als Bürgermeister oder Regierungskommissär (§ 103 der Gemeindeordnung 1967, LGBl.Nr.115, in der jeweils geltenden Fassung) nach dem 27.April 1945. Amtszeiten, für die eine einmalige Zuwendung nach § 2 gewährt wurde, sind für die Berechnung des Ruhebezuges nur dann zu berücksichtigen, wenn die empfangene einmalige Zuwendung zurückbezahlt wird.
(5) Als Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug gilt die nach § 35 der Gemeindeordnung 1967 dem Bürgermeister jährlich zustehende Aufwandsentschädigung. Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage ist jene Aufwandsentschädigung heranzuziehen, die sich aufgrund der Einwohnerzahl der Gemeinde, in der der Bürgermeister zuletzt sein Amt ausgeübt hat, ergeben würde. Die Einwohnerzahl ist anhand des Ergebnisses der letzten ordentlichen Volkszählung vor dem Ausscheiden des Bürgermeisters festzustellen. Nach einer anrechenbaren Amtszeit von zehn Jahren gemäß Abs.4 gebühren monatlich 50 v.H., für jedes weitere Jahr 2 v.H. bis zum Höchstausmaß von 80 v.H. der Bemessungsgrundlage, geteilt durch 14. Eine Haushaltszulage gebührt nicht.
(6) Wird der Bezieher eines Ruhebezuges nach diesem Gesetz wiederum in das Amt des Bürgermeisters gewählt, so ruht der Ruhebezug bis zum neuerlichen Ausscheiden aus dem Amt. Die inzwischen zurückgelegten Dienstzeiten sind bei der Berechnung des dem Bürgermeister dann zustehenden Ruhebezuges zu berücksichtigen.
(7) Wird ein Bezieher eines Ruhebezuges nach diesem Gesetz zum Mitglied des Gemeindevorstandes gewählt, so ist ihm die Aufwandsentschädigung, die er als Mitglied des Gemeindevorstandes bezieht, auf den Ruhebezug anzurechnen; der Ruhebezug ist nur im entsprechend gekürzten Ausmaß auszuzahlen.
(8) Sind in der nach Abs. 4 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung von gleichartigen Leistungen nach bundes- oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften (das sind sämtliche pensionsrechtlichen Ansprüche, die aufgrund einer Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, Bundesrates, eines Landtages, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Landesregierungen und der Stadtsenate und Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen dieser Personen) zugrunde zu legen sind, so gebühren die nach diesem Abschnitt in Betracht kommenden Leistungen nur unter der Voraussetzung, daß sie höher sind als die gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen anderer Rechtsträger.
(9) Ist eine dem Abs.8 entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren unter den in Abs.8 normierten Voraussetzungen die nach diesem Abschnitt in Betracht kommenden Leistungen nur in dem Ausmaß, um das sie höher sind als die seitens anderer Rechtsträger gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen.
(10) In Fällen, in denen die sonstigen Voraussetzungen des Abs.8 zutreffen, jedoch die Leistungen nach diesem Gesetz und eines anderen Rechtsträgers in gleicher Höhe gebühren, gebühren die nach diesem Abschnitt in Betracht kommenden Leistungen nur dann, wenn die zuletzt ausgeübte Funktion die eines Bürgermeisters oder Regierungskommissärs war. Ist eine dieser Bestimmung entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren in solchen Fällen nach diesem Abschnitt keine Leistungen.
(11) Jene Bürgermeister, denen aufgrund der Anwendung der Absätze 8, 9 oder 10 ein Ruhebezug nach diesem Gesetz nicht gebührt, haben zu dem im Abs.2 genannten Zeitpunkt Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe der gemäß § 35 der Gemeindeordnung 1967 zuletzt zustehenden jährlichen Aufwandsentschädigung.
(12) Der Anspruch auf die einmalige Zuwendung, die einmalige Abfindung sowie den Ruhe- bzw. Versorgungsbezug erlischt, wenn Umstände eintreten, die den Mandatsverlust gemäß § 29 Abs.1 lit.c und d der Gemeindeordnung 1967 zur Folge hätten. Unberücksichtigt bleiben der Wechsel des Wohnortes sowie der Verlust der Handlungsfähigkeit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979, LGBl. Nr. 1/1994, LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 32/2005
§ 4
§ 4
(1) Den Hinterbliebenen eines Bürgermeisters gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat.
(2) Der Versorgungsbezug der Witwe beträgt 60 v.H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Bürgermeisters entspricht, mindestens aber 42 v.H. des vollen Ruhebezuges nach § 3 Abs.5.
(3) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Halbwaise 12 v.H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Bürgermeisters entspricht, mindestens aber 8,4 v.H. des vollen Ruhebezuges nach § 3 Abs.5.
(4) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Vollwaise 30 v.H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Bürgermeisters entspricht, mindestens aber 21 v.H. des vollen Ruhebezuges nach § 3 Abs.5.
(5) § 3 Abs.8 bis 11 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979
§ 4a
§ 4a
(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des § 28 Abs.1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1984, LGBl. Nr. 1/1994
§ 4b
§ 4b
(1) Verliert ein Ruhe- oder Versorgungsbezugsempfänger durch die Gewährung des Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges eine ihm nach bundesgesetzlichen Vorschriften zustehende Ausgleichszulage, so gebührt ihm eine vom Land Steiermark zu leistende Zulage zu seinem Ruhebezug in der Höhe des Betrages der Ausgleichszulage.
(2) Der Ruhe- bzw. Versorgungsbezugsempfänger hat den Wegfall und die Höhe der Ausgleichszulage mittels einer Bescheinigung der ausgleichszulagegewährenden Stelle dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung nachzuweisen. Die Steiermärkische Landesregierung hat den in der Bestätigung aufscheinenden Betrag monatlich dem durch die Gemeinde gewährten Ruhe- bzw. Versorgungsbezug hinzuzurechnen. Dieser Betrag gebührt ab dem Tage des Wegfalles der Ausgleichszulage folgenden Monatsersten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1994
§ 5
§ 5
Für die Ruhe- und Versorgungsbezüge gelten die Bestimmungen der §§ 6 Abs.3, 14 Abs.2 bis 4, 17 Abs.1 bis 7, 20 Abs.1, 2 und 5, 21 Abs.1 lit.a, b, d und Abs.2, 33 bis 40 und 41 Abs.1 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979
§ 5a
§ 5a
(1) Der Bürgermeister sowie dessen Hinterbliebenen haben von den monatlich wiederkehrenden Ruhe- und Versorgungsbezügen sowie von den Sonderzahlungen einen Beitrag von 3,3 % zu entrichten.
(2) Der nach Abs. 1 zu leistende Betrag
1. erhöht sich für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2015 liegenden Teile der wiederkehrenden Geldleistungen sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte,
2. erhöht sich für jene Teile der wiederkehrenden Leistung über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte,
3. beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20 % und
4. beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25 %.
(3) Der Beitrag nach Abs. 1 und 2 ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze gemäß § 2 3 a Abs. 3 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973, in der jeweils geltenden Fassung, nicht unterschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°32/2005, LGBl. Nr. 45/2016
§ 6
§ 6
Der jeweils zur Auszahlung gelangende monatliche Ruhe- oder Versorgungsbezug verändert sich jeweils um denselben Prozentsatz, um den sich die zur Auszahlung gelangenden Ruhe- und Versorgungsbezüge der Abgeordneten zum Steiermärkischen Landtag gemäß dem Steiermärkischen Bezügegesetz, LGBl.Nr. 28/1973, in der jeweils geltenden Fassung, verändern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1984, LGBl. Nr. 1/1994, LGBl. Nr. 28/1999
§ 6a
§ 6a
Für die Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie der Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen der §§ 28 Abs.3 und 4, 33 Abs.1, 2 und 3 erster Satz, 34, 35 und 38 Abs.1 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1994
3. Abschnitt
Aufbringung der Mittel
§ 7
§ 7
Den Aufwand für die zur Auszahlung gelangenden einmaligen Zuwendungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie einmaligen Abfindungen im Sinne des 2.Abschnittes trägt das Land.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1994
§ 8
§ 8
Als Beitrag zum Aufwand gemäß § 7 haben die Gemeinden einen monatlichen Ruhebezugsbeitrag von 10 v.H. und die im Amt befindlichen Bürgermeister einen solchen von 13 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs.5, geteilt durch 12, zu entrichten. Der Ruhebezugsbeitrag des Bürgermeisters ist von der Gemeinde einzubehalten und gemeinsam mit dem Beitrag der Gemeinde jährlich, spätestens bis 31.Dezember, an das Amt der Landesregierung abzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl Nr. 34/1994
4. Abschnitt
Zuerkennung
§ 9
§ 9
(1) Die im 2. Abschnitt angeführten einmaligen Zuwendungen, die Ruhe- und Versorgungsbezüge, einmaligen Abfindungen sowie die Zulage nach § 4b gebühren den Anspruchsberechtigten auf Antrag. Wird der Antrag auf Gewährung eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges oder einer Zulage nach § 4b nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Anspruches auf diese Leistung gestellt, so gebühren sie erst von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(2) Der Antrag auf Zuerkennung der einmaligen Zuwendungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge und einmaligen Abfindungen ist schriftlich bei der Gemeinde, in der der Bürgermeister zuletzt sein Amt ausgeübt hat, oder – falls die Gemeinde zu bestehen aufgehört hat – bei deren Rechtsnachfolgerin einzubringen. Die Gemeinde hat über diesen Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Der Bescheid nach Abs.2 ist unverzüglich dem Amt der Landesregierung unter Anschluß aller für die Ermittlung der einmaligen Zuwendung, des Ruhe- oder Versorgungsbezuges bzw. der einmaligen Abfindung erforderlichen Unterlagen zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Zustellung des Bescheides darf erst nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979, LGBl. Nr. 1/1994
§ 10
§ 10
(1) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn der in dem Bescheid zuerkannte Ruhe- oder Versorgungsbezug oder die einmalige Zuwendung bzw. einmalige Abfindung dem Grunde oder der Höhe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(2) Nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung und Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach § 9 Abs.2 hat die Gemeinde eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Abschrift desselben unverzüglich dem Amt der Landesregierung vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1994
5. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 11
§ 11
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979
§ 12
§ 12
Dieses Gesetz tritt mit 1.Jänner 1975 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979
6. Abschnitt
Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. September 1997
§ 15
§ 15 Zeitlicher Geltungsbereich
Die §§ 16 bis 20 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. September 1997 liegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
§ 16
§ 16 Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes
(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 30.Juni 1998 eine im § 3 vorgesehene Gesamtzeit aufweisen.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer im §†4 angeführten Person.
(3) Auf Personen nach Abs. 1 und 2 und § 17 sind für die Zeit nach dem 30. September 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
1. das Gemeindebezügegesetz mit Ausnahme der §§ 20 bis 23,
2. die Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind.
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 8 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Gemeindebezügegesetz zugrundezulegen sind, sondern die Aufwandsentschädigung (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die der betreffende Bürgermeister jeweils nach § 35 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, i. d. F. LGBl. Nr. 75/1995, vor Inkrafttreten dieser Novelle Anspruch hätte.
(5) Einmalige Zuwendungen gemäß § 2 stehen dem Bürgermeister nach dem Ausscheiden aus seinem Amt nur dann zu, wenn er bis zum 30. Juni 1998 das Amt des Bürgermeisters durch mindestens fünf Jahre innegehabt hat und weder eine Anwartschaft noch ein Anspruch auf einen Ruhebezug nach § 3 bzw. nach dem Gemeindebezügegesetz 1997 besteht. Das Ausmaß der einmaligen Zuwendung besteht in der Höhe, wie es mit Ablauf des 30. Juni 1998 gemäß § 2 Abs. 2 bestanden hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
§ 17
§ 17 Optionsrecht
(1) Bürgermeister, die am 30. Juni 1998 eine Funktion als Bürgermeister bekleiden und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als im § 16 Abs. 1 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. August 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 16 Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(2) Bürgermeister, die vor Ablauf des 30. Juni 1998 aus einer Funktion als Bürgermeister ohne Anspruch auf Ruhebezug und ohne Empfang einer einmaligen Zuwendung nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 30. Juni 1998 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit einer Funktion als Bürgermeister betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 16 Abs. 3 anzuwenden sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
§ 18
§ 18 Rechtsfolgen einer Option
(1) Auf Bürgermeister, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 16 Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften und § 16 Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 anzuwenden.
(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug ist auch in den Fällen des Abs. 1 eine im Sinne des § 3 vorgesehene ruhebezugsfähige Gesamtzeit erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.
(3) An die Stelle des im § 3 Abs. 5 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 mit der Zahl 0,4166 ergibt.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Bürgermeister sowie die Gemeinden haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, einen Ruhebezugsbeitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem ein solcher Bürgermeister die im Abs. 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit erreicht. Der Ruhebezugsbeitrag des Bürgermeisters ist von der Gemeinde einzubehalten und gemeinsam mit dem Beitrag der Gemeinde jährlich, spätestens bis 31. Dezember, an das Amt der Landesregierung abzuführen.
(6) Für die Bemessung des Ruhebezugsbeitrages des Bürgermeisters und der Gemeinde nach Abs. 5 ist der für die Höhe des Beitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz mit der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen.
(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(8) Auf einen im Abs. 1 genannten Bürgermeister ist § 23 des Gemeindebezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des von der Gemeinde zu leistenden Beitrages im Falle des Abs. 3 durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 übersteigt. Der Beitrag der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pensionskassenvorsorgegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997, verringert sich entsprechend.
(9) Wird Abs. 8 auf § 23 des Gemeindebezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 6 des Gemeindebezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 23 Z 1 des Gemeindebezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 8 ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
§ 19
§ 19 Vollständiger Übergang auf das Gemeindebezügegesetz
(1) Auf Bürgermeister,
1. die unter § 17 fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 17 nicht abgeben, oder
2. die erst nach dem 30. September 1997 erstmals mit einer Funktion als Bürgermeister betraut werden,
ist – soweit nicht § 20 ausdrücklich anderes anordnet – anstelle dieses Gesetzes das Gemeindebezügegesetz anzuwenden.
(2) Die Beiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Bürgermeistern nach § 8 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(3) Das Land hat
1. für Bürgermeister nach § 17 Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 17 nicht abgeben, bis zum 31. Oktober 1998 und
2. für Personen nach § 17 Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 17 nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im § 17 Abs. 2 vorgesehene Erklärung
einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War der Bürgermeister bis zum 30. Juni 1998 nach keinem anderen Gesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Bürgermeister, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbeitrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als der Bürgermeister insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.
(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Stmk. Pensionskassenvorsorgegesetzes (Stmk. PKVG), LGBl. Nr. 72/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Stmk. PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 Stmk. PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
§ 20
§ 20 Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsgenüsse bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung
(1) Auf Bürgermeister nach § 19 Abs. 1 Z 1, die
1. wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und
2. bereits am 30. Juni 1998 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 erfüllt haben, sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Für Bürgermeister nach § 19 Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Juli 1998 die Funktion eines Bürgermeisters bekleidet haben.
(3) Scheidet ein Bürgermeister gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz aus, ist § 21 Gemeindebezügegesetz nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
§ 21
§ 21 Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2016
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 tritt § 5a Abs. 2 mit 1. März 2016 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2016
Artikel II
(zu Novelle LGBl. Nr. 22/1984)
Art. 2
Bei der erstmaligen Feststellung der Höhe des Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges ist die Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5 um jene Prozentsätze zu erhöhen, um die sich seit 1. Jänner 1983 das Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, erhöht hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1984
Artikel 5
(zu Novelle LGBl. Nr. 32/2005)
Art. 5
(1) ….
(2) An die Stelle des in Artikel 4 § 3 Abs. 2 angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 738. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat.
1. Jänner bis 31. März 2006 740
1. April bis 30. Juni 2006 741
1. Juli bis 30. September 2006 742
1. Oktober bis 31. Dezember 2006 743
1. Jänner bis 31. März 2007 744
1. April bis 30. Juni 2007 745
1. Juli bis 30. September 2007 746
1. Oktober bis 31. Dezember 2007 747
1. Jänner bis 31. März 2008 748
1. April bis 30. Juni 2008 749
1. Juli bis 30. September 2008 750
1. Oktober bis 31. Dezember 2008 751
1. Jänner bis 31. März 2009 752
1. April bis 30. Juni 2009 753
1. Juli bis 30. September 2009 754
1. Oktober bis 31. Dezember 2009 755
1. Jänner bis 31. März 2010 756
1. April bis 30. Juni 2010 757
1. Juli bis 30. September 2010 758
1. Oktober bis 31. Dezember 2010 759
1. Jänner bis 31. März 2011 760
1. April bis 30. Juni 2011 761
1. Juli bis 30. September 2011 762
1. Oktober bis 31. Dezember 2011 763
1. Jänner bis 31. März 2012 764
1. April bis 30. Juni 2012 765
1. Juli bis 30. September 2012 766
1. Oktober bis 31. Dezember 2012 767
1. Jänner bis 31. März 2013 768
1. April bis 30. Juni 2013 769
1. Juli bis 30. September 2013 770
1. Oktober bis 31. Dezember 2013 771
1. Jänner bis 31. März 2014 772
1. April bis 30. Juni 2014 773
1. Juli bis 30. September 2014 774
1. Oktober bis 31. Dezember 2014 775
1. Jänner bis 31. März 2015 776
1. April bis 30. Juni 2015 777
1. Juli bis 30. September 2015 778
1. Oktober bis 31. Dezember 2015 780
(3) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Abs. 2 vor dem 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 %, höchstens jedoch insgesamt um 10 % zu kürzen.
Anm.: in der LGBl. Nr. 32/2005
Artikel II
(zu Novelle LGBl. Nr. 9/1979)
Art. 2
(1) Bürgermeistern bzw. Hinterbliebenen von Bürgermeistern, die vor dem 1.Jänner 1975 aus ihrem Amt ausgeschieden sind und den Antrag auf Zuerkennung eines Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges bis 31.März 1979 stellen, gebührt der Ruhe- bzw. Versorgungsbezug ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Wird der Antrag nach dem 31.März 1979 gestellt, so gebührt der Ruhe- bzw. Versorgungsbezug auf dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(2) Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge, die aufgrund des § 11, in der Fassung LGBl.Nr.16/1976, bereits gewährt werden, sind von der jeweiligen Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, in der Fassung des Artikel I, von Amts wegen neu festzusetzen. Ergibt sich hiedurch ein niedrigerer als der bisher gewährte Ruhe- bzw. Versorgungsbezug, so gebührt eine Ergänzungszulage auf den bisherigen Ruhe- bzw. Versorgungsbezug. Für das Verfahren sind die Bestimmungen der §§ 9 und 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bescheid über die Neufestsetzung bis 31.Dezember 1979 von der jeweiligen Gemeinde dem Amt der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979
Artikel III
(zu Novelle LGBl. Nr. 91/2002)
Art. 3
(1) ….
(2)
1. Auf Bürgermeister, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden, sowie
2. auf Bürgermeister und deren Hinterbliebenen, die die Voraussetzung des § 3 des Gesetzes über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut vor Inkrafttreten des Gesetzes, LBGl. Nr. 91/2002, bis zum 31. Dezember 2004 erfüllen,
gilt das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut in der Fassung LGBl. Nr. 28/1999.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002