Für die Ruhe- und Versorgungsbezüge gelten die Bestimmungen der §§ 6 Abs.3, 14 Abs.2 bis 4, 17 Abs.1 bis 7, 20 Abs.1, 2 und 5, 21 Abs.1 lit.a, b, d und Abs.2, 33 bis 40 und 41 Abs.1 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979
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