Als Beitrag zum Aufwand gemäß § 7 haben die Gemeinden einen monatlichen Ruhebezugsbeitrag von 10 v.H. und die im Amt befindlichen Bürgermeister einen solchen von 13 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs.5, geteilt durch 12, zu entrichten. Der Ruhebezugsbeitrag des Bürgermeisters ist von der Gemeinde einzubehalten und gemeinsam mit dem Beitrag der Gemeinde jährlich, spätestens bis 31.Dezember, an das Amt der Landesregierung abzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl Nr. 34/1994
Keine Verweise gefunden
Rückverweise