(1) Verliert ein Ruhe- oder Versorgungsbezugsempfänger durch die Gewährung des Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges eine ihm nach bundesgesetzlichen Vorschriften zustehende Ausgleichszulage, so gebührt ihm eine vom Land Steiermark zu leistende Zulage zu seinem Ruhebezug in der Höhe des Betrages der Ausgleichszulage.
(2) Der Ruhe- bzw. Versorgungsbezugsempfänger hat den Wegfall und die Höhe der Ausgleichszulage mittels einer Bescheinigung der ausgleichszulagegewährenden Stelle dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung nachzuweisen. Die Steiermärkische Landesregierung hat den in der Bestätigung aufscheinenden Betrag monatlich dem durch die Gemeinde gewährten Ruhe- bzw. Versorgungsbezug hinzuzurechnen. Dieser Betrag gebührt ab dem Tage des Wegfalles der Ausgleichszulage folgenden Monatsersten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1994
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