§ 1 § 1 — Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden
Gliederung
Allen Bürgermeistern, die nach dem 27.April 1945 aus ihrem Amt ausgeschieden sind oder ausscheiden, gebührt ein Ruhebezug oder eine einmalige Zuwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979
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