Der jeweils zur Auszahlung gelangende monatliche Ruhe- oder Versorgungsbezug verändert sich jeweils um denselben Prozentsatz, um den sich die zur Auszahlung gelangenden Ruhe- und Versorgungsbezüge der Abgeordneten zum Steiermärkischen Landtag gemäß dem Steiermärkischen Bezügegesetz, LGBl.Nr. 28/1973, in der jeweils geltenden Fassung, verändern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1984, LGBl. Nr. 1/1994, LGBl. Nr. 28/1999
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