(1) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn der in dem Bescheid zuerkannte Ruhe- oder Versorgungsbezug oder die einmalige Zuwendung bzw. einmalige Abfindung dem Grunde oder der Höhe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(2) Nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung und Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach § 9 Abs.2 hat die Gemeinde eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Abschrift desselben unverzüglich dem Amt der Landesregierung vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1994
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