(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des § 28 Abs.1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1984, LGBl. Nr. 1/1994
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