§ 4a § 4a — Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden
Gliederung
(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des § 28 Abs.1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1984, LGBl. Nr. 1/1994
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