(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 30.Juni 1998 eine im § 3 vorgesehene Gesamtzeit aufweisen.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer im §†4 angeführten Person.
(3) Auf Personen nach Abs. 1 und 2 und § 17 sind für die Zeit nach dem 30. September 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
1. das Gemeindebezügegesetz mit Ausnahme der §§ 20 bis 23,
2. die Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind.
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 8 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Gemeindebezügegesetz zugrundezulegen sind, sondern die Aufwandsentschädigung (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die der betreffende Bürgermeister jeweils nach § 35 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, i. d. F. LGBl. Nr. 75/1995, vor Inkrafttreten dieser Novelle Anspruch hätte.
(5) Einmalige Zuwendungen gemäß § 2 stehen dem Bürgermeister nach dem Ausscheiden aus seinem Amt nur dann zu, wenn er bis zum 30. Juni 1998 das Amt des Bürgermeisters durch mindestens fünf Jahre innegehabt hat und weder eine Anwartschaft noch ein Anspruch auf einen Ruhebezug nach § 3 bzw. nach dem Gemeindebezügegesetz 1997 besteht. Das Ausmaß der einmaligen Zuwendung besteht in der Höhe, wie es mit Ablauf des 30. Juni 1998 gemäß § 2 Abs. 2 bestanden hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
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