Für die Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie der Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen der §§ 28 Abs.3 und 4, 33 Abs.1, 2 und 3 erster Satz, 34, 35 und 38 Abs.1 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1994
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