(1) Bürgermeistern bzw. Hinterbliebenen von Bürgermeistern, die vor dem 1.Jänner 1975 aus ihrem Amt ausgeschieden sind und den Antrag auf Zuerkennung eines Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges bis 31.März 1979 stellen, gebührt der Ruhe- bzw. Versorgungsbezug ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Wird der Antrag nach dem 31.März 1979 gestellt, so gebührt der Ruhe- bzw. Versorgungsbezug auf dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(2) Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge, die aufgrund des § 11, in der Fassung LGBl.Nr.16/1976, bereits gewährt werden, sind von der jeweiligen Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, in der Fassung des Artikel I, von Amts wegen neu festzusetzen. Ergibt sich hiedurch ein niedrigerer als der bisher gewährte Ruhe- bzw. Versorgungsbezug, so gebührt eine Ergänzungszulage auf den bisherigen Ruhe- bzw. Versorgungsbezug. Für das Verfahren sind die Bestimmungen der §§ 9 und 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bescheid über die Neufestsetzung bis 31.Dezember 1979 von der jeweiligen Gemeinde dem Amt der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979
Keine Verweise gefunden
Rückverweise