Bei der erstmaligen Feststellung der Höhe des Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges ist die Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5 um jene Prozentsätze zu erhöhen, um die sich seit 1. Jänner 1983 das Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, erhöht hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1984
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