(1) Einem Bürgermeister gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit mindestens 10 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhebezug gebührt dem Bürgermeister von dem Ausscheiden aus seinem Amt, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 60.Lebensjahresoder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Ausübung des Amtes folgenden Monatsersten an.
(3) Der § 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.Nr.340, in der letzten Fassung des Bundesgesetzes, BGBl.Nr.110/1993, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Ausübung des Amtes und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.
(4) Als ruhebezugsfähige Gesamtzeit gelten alle Zeiträume der Ausübung des Amtes als Bürgermeister oder Regierungskommissär (§ 103 der Gemeindeordnung 1967, LGBl.Nr.115, in der jeweils geltenden Fassung) nach dem 27.April 1945. Amtszeiten, für die eine einmalige Zuwendung nach § 2 gewährt wurde, sind für die Berechnung des Ruhebezuges nur dann zu berücksichtigen, wenn die empfangene einmalige Zuwendung zurückbezahlt wird.
(5) Als Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug gilt die nach § 35 der Gemeindeordnung 1967 dem Bürgermeister jährlich zustehende Aufwandsentschädigung. Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage ist jene Aufwandsentschädigung heranzuziehen, die sich aufgrund der Einwohnerzahl der Gemeinde, in der der Bürgermeister zuletzt sein Amt ausgeübt hat, ergeben würde. Die Einwohnerzahl ist anhand des Ergebnisses der letzten ordentlichen Volkszählung vor dem Ausscheiden des Bürgermeisters festzustellen. Nach einer anrechenbaren Amtszeit von zehn Jahren gemäß Abs.4 gebühren monatlich 50 v.H., für jedes weitere Jahr 2 v.H. bis zum Höchstausmaß von 80 v.H. der Bemessungsgrundlage, geteilt durch 14. Eine Haushaltszulage gebührt nicht.
(6) Wird der Bezieher eines Ruhebezuges nach diesem Gesetz wiederum in das Amt des Bürgermeisters gewählt, so ruht der Ruhebezug bis zum neuerlichen Ausscheiden aus dem Amt. Die inzwischen zurückgelegten Dienstzeiten sind bei der Berechnung des dem Bürgermeister dann zustehenden Ruhebezuges zu berücksichtigen.
(7) Wird ein Bezieher eines Ruhebezuges nach diesem Gesetz zum Mitglied des Gemeindevorstandes gewählt, so ist ihm die Aufwandsentschädigung, die er als Mitglied des Gemeindevorstandes bezieht, auf den Ruhebezug anzurechnen; der Ruhebezug ist nur im entsprechend gekürzten Ausmaß auszuzahlen.
(8) Sind in der nach Abs. 4 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung von gleichartigen Leistungen nach bundes- oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften (das sind sämtliche pensionsrechtlichen Ansprüche, die aufgrund einer Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, Bundesrates, eines Landtages, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Landesregierungen und der Stadtsenate und Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen dieser Personen) zugrunde zu legen sind, so gebühren die nach diesem Abschnitt in Betracht kommenden Leistungen nur unter der Voraussetzung, daß sie höher sind als die gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen anderer Rechtsträger.
(9) Ist eine dem Abs.8 entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren unter den in Abs.8 normierten Voraussetzungen die nach diesem Abschnitt in Betracht kommenden Leistungen nur in dem Ausmaß, um das sie höher sind als die seitens anderer Rechtsträger gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen.
(10) In Fällen, in denen die sonstigen Voraussetzungen des Abs.8 zutreffen, jedoch die Leistungen nach diesem Gesetz und eines anderen Rechtsträgers in gleicher Höhe gebühren, gebühren die nach diesem Abschnitt in Betracht kommenden Leistungen nur dann, wenn die zuletzt ausgeübte Funktion die eines Bürgermeisters oder Regierungskommissärs war. Ist eine dieser Bestimmung entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren in solchen Fällen nach diesem Abschnitt keine Leistungen.
(11) Jene Bürgermeister, denen aufgrund der Anwendung der Absätze 8, 9 oder 10 ein Ruhebezug nach diesem Gesetz nicht gebührt, haben zu dem im Abs.2 genannten Zeitpunkt Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe der gemäß § 35 der Gemeindeordnung 1967 zuletzt zustehenden jährlichen Aufwandsentschädigung.
(12) Der Anspruch auf die einmalige Zuwendung, die einmalige Abfindung sowie den Ruhe- bzw. Versorgungsbezug erlischt, wenn Umstände eintreten, die den Mandatsverlust gemäß § 29 Abs.1 lit.c und d der Gemeindeordnung 1967 zur Folge hätten. Unberücksichtigt bleiben der Wechsel des Wohnortes sowie der Verlust der Handlungsfähigkeit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979, LGBl. Nr. 1/1994, LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 32/2005
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