(1) ….
(2)
1. Auf Bürgermeister, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden, sowie
2. auf Bürgermeister und deren Hinterbliebenen, die die Voraussetzung des § 3 des Gesetzes über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut vor Inkrafttreten des Gesetzes, LBGl. Nr. 91/2002, bis zum 31. Dezember 2004 erfüllen,
gilt das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut in der Fassung LGBl. Nr. 28/1999.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002
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