(1) Dem Bürgermeister steht nach dem Ausscheiden aus seinem Amt auf Antrag eine einmalige Zuwendung zu, sofern er das Amt des Bürgermeisters durch mindestens 5 Jahre innegehabt hat und weder eine Anwartschaft noch ein Anspruch auf einen Ruhebezug nach § 3 besteht.
(2) Die einmalige Zuwendung beträgt nach einer Amtszeit von mindestens fünf Jahren ein Drittel, nach einer Amtszeit von mindestens sieben Jahren die Hälfte der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs.5. Bruchteile eines Jahres werden, wenn sie mehr als sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet.
(3) Scheidet ein Bürgermeister durch Tod aus seinem Amt aus, so ist die nach Abs.2 gebührende einmalige Zuwendung im Ausmaße von 50 v.H. an die Verlassenschaft anzuweisen. Dies gilt jedoch nicht, wenn nach den folgenden Bestimmungen ein Anspruch auf Versorgungsbezug besteht.
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